Arbeitsrecht
Klauseln in Formulararbeitsverträgen
In einer Entscheidung vom 22.02.2012 hatte sich das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) mit der Wirksamkeit einer Überstundenabgeltungsklausel zu befassen, die in einem Formulararbeitsvertrag enthalten war. Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:
“… . Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Erfodernis auch zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet. Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weiter gehende Vergütung. …”.
Bei dieser Klausel, so das BAG handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz zu überprüfen sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers könne dadurch begründet werden, daß die Klausel nicht ausreichend klar und verständlich sei und dieser bei Vertragsschluß nicht sicher erkennen könne, was auf ihn zukäme.
Gerügt hat das BAG im konkreten Fall gleich zwei Punkte: Zum einen sei nicht ausreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit zu leisten sei; alleine die Verwendung des Begriffes “betriebliche Erfordernis” sei zu vage. Zum anderen sei der Umfang der zu leistenden Mehr- und Überarbeit weder bestimmt noch auch nur bestimmbar. Das BAG hielt die Klausel daher für intransparent und somit unwirksam.
Im Weiteren ging das Gericht davon aus, daß der klagende Arbeitnehmer – ein Lagerleiter – auch eine Vergütung erwarten konnte, diese also nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart galt. Etwas anderes hätte dann gelten können, wenn Dienste höherer Art geschuldet gewesen wären oder insgesamt bereits eine deutlich höhere Vergütung gezahlt worden wäre.
Da beides nicht der Fall war, sprach das Gericht dem Arbeitnehmer die Überstundenvergütung schließlich zu. Arbeitnehmern, in deren Arbeitsverträgen eine derartige Klausel enthalten ist, kann daher nur geraten werden, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Schnelles Handeln kann auch deshalb angeraten werden, weil in vielen Fällen Ausschlußfristen zu beachten sind, nach deren Ablauf ein Rechtsverlust eintreten kann.
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