Im Bereich des Medizinrechts vertreten wir sowohl Patienten als auch niedergelassene Ärzte in allen Fragen, die die Rechtsbeziehung zwischen Ärzten und Patienten betreffen.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt hierbei im Bereich des Arzthaftungsrechts. Die Folgen einer fehlerhaften ärztlichen Heilbehandlung können für den Patienten, aber auch für den behandelnden Arzt gravierend sein.
Der Patient kann sich nach einer fehlgeschlagenen Heilbehandlung Folgen ausgesetzt sehen, die sein gesamtes weiteres Leben beeinflussen können. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine kompetente Beratung und Vertretung zwingend erforderlich. Regelmäßig ist hierbei nicht nur zu überprüfen, ob die Behandlungsmaßnahme tatsächlich medizinisch geboten war und den Regeln der ärztlichen Heilkunst entsprach, sondern auch, ob der Arzt seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufklärung über mögliche Risiken und Behandlungsalternativen nachgekommen ist. Da grundsätzlich der Patient in der Beweispflicht ist, darf auch eine mögliche Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes nie außer Betracht gelassen werden. Neben der Prüfung der Frage, ob dem Grunde nach ein Heilbehandlungsfehler vorliegt, ist in diesem Rechtsgebiet ein besonderes Augenmerk der Bestimmung der Schadenshöhe und der Absicherung des Mandanten für die Zukunft zu widmen. So darf nie aus den Augen verloren werden, dass womöglich nach vielen Jahren weitere gesundheitliche Einschränkungen auftreten können, die ursächlich auf einem Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Ist für diesen Fall keine Vorsorge getroffen worden, besteht das Risiko, dass gesetzliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen sein können und weitere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Vorsorge kann hierfür getroffen werden durch die Vereinbarung eines Verzichts des Arztes beziehungsweise der haftenden Einrichtung oder der hinter diesen stehenden Versicherung auf die Einrede der Verjährung. Besondere Sorgfalt ist zu beachten bei der Abfassung von Abfindungsvereinbarungen. Auch hier muss stets Sorge dafür getragen werden, dass der Mandant für die Zukunft abgesichert ist. Unseren Mandanten kommt die umfangreiche Erfahrung zugute, die wir durch die Führung zahlreicher gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren in diesem Bereich gesammelt haben.
Auch für den behandelnden Arzt selber ist eine qualifizierte Vertretung in einem derartigen Verfahren unerlässlich, da dann, wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler angenommen werden sollte, dem Arzt auch berufsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen drohen können. Sollte ein Arzt mit einem strafrechtlichen Verfahren konfrontiert werden, ist eine aktive Verteidigung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt geboten, insbesondere um die Chance zu wahren, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden.
Unabhängig von der Bearbeitung arzthaftungsrechtlicher Fälle vertreten wir darüber hinaus Ärzte bei der Geltendmachung ihrer Forderungen aus Behandlungsverträgen. Hierzu steht eine erfahrene und mit sämtlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattete Inkassoabteilung zur Verfügung.
Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit im Medizinrecht
• Berufsrecht der Heilberufe
• Zulassung zum Beruf Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder
• Berufliche Kommunikation/Werbung des Arztes
• Berufliche Kooperation
• Das Recht der Weiterbildung
• Das Medizinische Versorgungszentrum
• Praxisübergabe
• Vertragsrecht der Heilberufe
• Verträge mit Mitarbeitern
• Arbeitsrecht im Krankenhaus und in der Arztpraxis
• Arzthaftungsrecht
• Berufshaftpflichtversicherung des Arztes