Mietrecht
Mietrecht in der Coronakrise
Die aktuell vorherrschende Covid-19-Pandemie hat neben den gesundheitlichen auch weit reichende wirtschaftliche Folgen. Vor allem Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen trifft der Umstand, dass etwa infolge des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder des völligen Einbruchs der Umsätze nur noch geringere oder gar keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, hart. Fällig werdende Mieten können unter Umständen nicht mehr bedient werden. Auf der anderen Seite trifft dies natürlich auch die Vermieter, die auf den Bezug der Miete etwa zur Tilgung fälliger Darlehensraten angewiesen ist. Um mögliche Folgen abzumildern, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2020 gesetzliche Neuregelungen beschlossen, die für beide Seiten die Folgen abmildern sollen. So kann etwa Mietern oder Pächtern von Wohn- oder Gewerberäumen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis voraussichtlich zum 30.06.2020 nicht gekündigt werden, wenn Mietzahlungen ausbleiben und die Mieter im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen. Zu beachten ist, dass die Miete für diesen Zeitraum weiterhin fällig ist, sodass etwa auch Verzugszinsen entstehen können. Die Miete für diesen Zeitraum ist lediglich gestundet und muss bis spätestens zum 30.06.2022 beglichen werden. Erfolgt ein Ausgleich der geschuldeten Mieten bis zu diesem Zeitraum nicht, haben die Vermieter wiederum das Recht, dass Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzuges zu kündigen. Zugleich hat der Gesetzgeber zumindest für private Vermieter, die zur Finanzierung des Immobilienkaufs Verbraucherdarlehensverträge vor dem 15.03.2020 geschlossen haben, gewisse Erleichterungen beschlossen. Auch hier sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins-, oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, gestundet. Ähnlich wie bei der Zahlung der Miete ist Voraussetzung für die Stundung, dass der Verbraucher gerade durch die Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die im Ergebnis dazu führen würden, dass die Zahlung von Leistungen auf den Verbraucherdarlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.
Beide Regelungen führen letztendlich nur dazu, dass eine vorübergehende Entlastung der Mieter und zumindest der privaten Vermieter eintritt. Beachtet werden muss jedoch jedenfalls, dass die entsprechenden Zahlungen lediglich gestundet sind. Die wirtschaftlichen Folgen für beide Seiten sind derzeit lediglich aufgeschoben, wenn auch den Mietern eine Zahlungsfrist von zunächst zwei Jahren eingeräumt ist.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung zur Stundung fälliger Mietzahlungen stellt sich insbesondere für gewerbliche Mieter die Frage, ob im Falle einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Nutzungsuntersagung überhaupt eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete besteht.
Soweit ersichtlich wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Mietzahlungspflicht des Mieters auch dann bestehen bleibt, wenn ihm die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in dem Ladenlokal oder dem Betrieb nicht mehr möglich ist. Gleichwohl kann unter zwei rechtlichen Ansatzpunkten geprüft werden, ob die Miete ggfls. nicht oder nur im verringerten Maße zu zahlen ist.
So ist der Mieter zum Einen berechtigt, die Miete nur verringert zu zahlen, wenn ein Mietmangel vorliegt. Das Vorliegen eines Mangels ist tatsächlich für öffentlich rechtliche Gebrauchsbeschränkungen anerkannt, die ihre Ursache in der konkreten Beschaffenheit der Mietsache und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben. Tatsächlich wirken sich die aktuellen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz auf die Nutzbarkeit der Mietsache aus. Die Ursache hierfür liegt allerdings nicht in der konkreten Beschaffenheit der Mietsache. Zweck der Schutzmaßnahmen ist vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor Infektionsrisiken. Ein derartiges Risiko ist allerdings anders als im Falle des Vorliegens etwa baulicher Mängel für einen Vermieter weder vorhersehbar noch von ihm beeinflussbar. Es dürfte daher an den Bezug einer Betriebsschließungsanordnung auf den konkreten Zustand des Mietobjekts fehlen, sodass es zumindest zweifelhaft ist, ob ein Recht zur Minderung der Miete besteht. Nach Ansicht des Autors dürfte dies kaum der Fall sein. Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Anpassung der Miete wäre ggfls. die Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage. So kann nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschuss schwerwiegend geändert haben und die Parteien in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten. Obwohl diese Regelung von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angewandt wird, ist es durchaus denkbar, dass ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages auf diese Regelung gestützt wird. Die umfassenden Schutzmaßnahmen in Form von Geschäftsschließungen treffen sowohl Mieter als auch Vermieter gleichermaßen ohne dass dies ausschließlich einem Risikobereich einer Partei zugeordnet werden kann. Gleichwohl kann auch diese Frage gegenwärtig nicht rechtssicher beantwortet werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, kann sowohl Mietern als auch Vermietern nur angeraten werden, rechtzeitig das Gespräch miteinander zu suchen, um ggfls. eine einvernehmliche Regelung diesbezüglich zu treffen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann dabei sehr hilfreich und zweckdienlich sein.
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