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Grauzone: Weiterverkauf von Eintrittskarten
Der seit langem geplante Besuch eines Konzerts der Lieblingsband steht an und plötzlich droht Unheil. Der Babysitter sagt ab, die Sommergrippe schlägt zu oder andere Gründe sorgen dafür, dass aus dem Konzertbesuch nichts wird. Um wenigstens das Geld für das Ticket zurückzubekommen, soll es kurz entschlossen bei Ebay oder anderen Internetplattformen zum Verkauf angeboten werden. Beim Erstellen der Anzeige fällt folgender Aufdruck auf dem Ticket auf: “Der Weiterverkauf ist nicht gestattet”. Zur Absicherung wird ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters geworfen, in der sich diese Regelung auch wieder findet. Darf das Ticket tatsächlich nicht weiterverkauft werden?
Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Fallkonstellationen mit dieser Frage beschäftigt. Soweit es das generelle Verbot eines Weiterverkaufs durch eine Privatperson betrifft, die das Ticket vom Veranstalter erworben hat, hat der BGH in einem wettbewerbsrechtlichen Urteil vom 11.09.2008 (Aktenzeichen: 1 ZR 74/06) klargestellt, dass ein solches Verbot grundsätzlich unwirksam ist. Möglich sind zwar Regelungen des Inhalts, dass ein Weiterverkauf nur zum privaten Gebrauch erfolgen dürfe. Ein generelles Verkaufsverbot benachteilige nach Ansicht des BGH jedoch den privaten Käufer unangemessen, da es diesem möglich sein müsse, im Falle einer Erkrankung oder einer anderweitigen Verhinderung das Ticket zu veräußern. In der Rechtsprechung wird ferner auf den Rechtscharakter von Eintrittskarten verwiesen, bei denen es sich um sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB handele. Der Wille des Ausstellers eines solchen kleinen Inhaberpapieres ist grundsätzlich nur darauf gerichtet, die versprochene Leistung an jeden Inhaber zu erbringen, nicht an einen ganz Bestimmten, woran auch abweichende Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts ändern können (so etwa das Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2012 – 416 HKO 105/12). Probleme können sich jedoch ergeben, wenn es sich bei der Eintrittskarte um ein sogenanntes personalisiertes Ticket handelt. In diesen Fällen ist auf dem Ticket der jeweilige Karteninhaber vermerkt, so dass es sich gerade nicht um ein kleines Inhaberpapier, sondern um ein sogenanntes qualifiziertes Legitimationspapier handelt. Es darf also nicht derjenige den Eintritt zu der Veranstaltung verlangen, der das Ticket in Händen hält, sondern der vermerkte Karteninhaber. Wird das Ticket dennoch veräußert, erwirbt der Käufer gegenüber dem Veranstalter gerade kein Zutrittsrecht.
Üblich bei einer derartigen Ausgestaltung ist jedoch eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, wonach über den Veranstalter eine Umschreibung des Tickets vorgenommen werden kann.
Soweit der Veranstalter die Weiterveräußerung einer Eintrittskarte durch einen privaten Verkäufer Einschränkungen unterziehen will, so ist dies nur möglich, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Grundlage des entsprechenden Vertrages sind – wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Von besonderer Bedeutung ist dies in dem Fall, dass der Veräußerer einer Eintrittskarte diese selber von einem Dritten geschenkt bekommen oder käuflich erworben hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nämlich immer nur zwischen den Vertragspartnern, also dem Aussteller des Tickets und dem ersten Erwerber, nicht jedoch gegenüber dem nachfolgenden Erwerber oder Beschenkten. Diesem können die allgemeinen Geschäftsbedingungen also nicht entgegengehalten werden.
Gänzlich anders zu beurteilen ist der Fall eines gewerblichen Weiterverkaufs von Eintrittskarten. Veranstalter nehmen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel eine Klausel auf, wonach der Erwerber verbindlich zusagt, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Überdies wird ein gewerblicher und kommerzieler Weiterverkauf der Tickets ohne Zustimmung in der Regel untersagt. Der BGH ist in der eingangs aufgeführten Entscheidung davon ausgegangen, dass eine derartige Klausel zumindest gegenüber gewerblichen Weiterverkäufern gerade keine unangemessene Härte darstelle. Zur Begründung führt der BGH an, dass die gewerblichen Weiterverkäufer den Veranstalter über ihre Absicht, die Karten gewerblich weiterzuverkaufen täuschten. Der BGH spricht in derartigen Fällen folgerichtig von einem sogenannten Schleichbezug. Gewerbliche Weiterverkäufer müssen daher damit rechnen, auf der Grundlage der jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. in wettbewerbsrechtlichen Verfahren von den jeweiligen Veranstaltern in Anspruch genommen zu werden.
Vorsicht ist geboten, wenn ein privater Käufer wiederholt Eintrittskarten zum Verkauf anbietet. Auch in derartigen Fällen kann unter Umständen ein gewerblicher Verkauf vorliegen. Dies kann zumindest dann angenommen werden, wenn regelmäßig Eintrittskarten für Veranstaltungen weiterverkauft werden und anhand des Umstands, dass in der Regel ein über dem normalen Preis liegender Preis verlangt und erzielt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann. Auch in derartigen Fällen droht eine Inanspruchnahme durch den Veranstalter.
An dieser Stelle kann nur ein kurzer Überblick über die aktuelle Rechtslage gegeben werden. Veranstalter von Konzerten, insbesondere aber auch von Sportveranstaltungen verwenden mittlerweile sehr umfangreiche allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten einschränken. Die Verbindlichkeit derartiger Einschränkungen ist noch nicht abschließend geklärt. Verkäufern von Eintrittskarten, die hiernach von Veranstaltern etwa auf Zahlung angeblich angefallener Vertragsstrafen in Anspruch genommen werden, kann daher nur dringend eine anwaltliche Beratung angeraten werden.
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