Immobilienrecht
Die richtige Vorsorge
Das mittlerweile nicht mehr ganz so neue Jahr 2015 hat stürmisch begonnen. So sorgten im Januar gleich mehrere Tiefdruckgebiete für Unwetter mit Sturmböen, teilweise in Orkanstärke. Die Niedersachsen sind zwar nach dem Text des Niedersachsenliedes sturmfest, dies gilt aber leider nicht im gleichen Maße für ihr persönliches Hab und Gut. So kommt es regelmäßig zu Schäden an Wohnhäusern, bei Starkregen auch zu Schäden an der Wohnungseinrichtung.
Was ist in derartigen Fällen im Hinblick auf die Regulierung entstandener Schäden zu beachten?
Kommt es bei Sturm oder Hagelschlag zu Schäden am Haus selber, ist der Eigentümer über die Wohngebäudeversicherung abgesichert, sofern er dieses Risiko auch tatsächlich mitversichert hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist bei Schäden durch Sturm, dass mindestens die Windstärke 8 erreicht wurde, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 km/h entspricht. Für einen solchen Nachweis ist es selbstverständlich nicht erforderlich, dass der Geschädigte persönlich eine entsprechende Messung vornehmen muss. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 251/04) ist es ausreichend, dass an dem Gebäude ein Sturmschaden verursacht worden ist und in der näheren Umgebung zur gleichen Zeit Sturm mindestens der Stärke 8 aufgetreten ist. Für diesen Nachweis kann auf die Messungen örtlicher Wetterstationen zurückgegriffen werden, die etwa über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes (www.dwd.de) abrufbar sind. Nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe soll es aber auch schon ausreichend sein, wenn in der näheren Umgebung durch den Wind Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand verursacht wurden. Sollte dies im Streitfall nicht aufgeklärt werden können, kann über den Deutschen Wetterdienst sogar ein Wettergutachten eingeholt werden. Kommt es (nicht nur) zu Schäden an einem Wohnhaus, sondern auch an Gebäuden, wie z.B. einem Gartenhaus, sind diese mitversichert, wenn sie in der Versicherungspolice aufgenommen wurden. Auch Folgeschäden am Haus, etwa durch Regenwasser, welches durch ein beschädigtes Dach eindringt, sind versichert. In diesen Fällen trifft den Eigentümer aber eine Schadensminderungspflicht. So muss er u.a. möglichst umgehend dafür sorgen, dass sein Schaden am Dach provisorisch abgedichtet wird.
Kommt es tatsächlich zum Schadenseintritt, ist dieser umgehend der Sachversicherung zu melden. Zugleich sollte eine Dokumentation des Schadens erstellt werden, etwa durch Lichtbilder oder einer Schadenliste. Kommt es bei dem Sturm nicht nur zu Schäden am Hausobjekt, sondern auch an der Einrichtung, ist für die Regulierung dann die Hausratversicherung zuständig. Dies gilt etwa für Schäden durch Eindringen des Regenwassers. Hier ist aber eine Einschränkung zu beachten. Ist ursächlich für einen Schaden durch Regenwasser letztlich nicht der Sturm, sondern der Umstand, den der Geschädigte zu vertreten hat, beispielsweise beim Offenlassen von Fenstern und Türen, wird der Schaden nicht durch die Versicherung ersetzt!
Die Hausratversicherung ersetzt auch Schäden an der Einrichtung durch Blitzschlag ins Haus selber. Kommt es aber zu Schäden an elektrischen Geräten durch Überspannung infolge eines Einschlags außerhalb des Hauses, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieses Risiko der Überspannungsschäden mitversichert ist.
Problematisch ist dagegen der Fall, dass es zu Schäden dadurch kommt, dass bei Starkregen z. B. der Keller oder der Garten überflutet werden. Im Sinne des Versicherungsrechts gelten solche Schäden durch Oberflächenwasser letztlich als Hochwasserschäden.
Die Gebäudeversicherung reguliert derartige Schäden nur, wenn zusätzlich eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde, was oftmals in diesen Fällen gerade nicht der Fall ist.
Über einen besonderen Versicherungsschutz müssen schließlich Bauherren nachdenken. Kommt es etwa zu Sturmschäden in der Rohbauphase kann dies für den Bauherrn teuer werden. Schutz kann hier durch den Abschluss einer Bauleistungsversicherung geschaffen werden, durch die der Rohbau gegen Sturmschäden versichert werden kann und die ggf. auch die zur Behebung von Sturmschäden erforderlichen zusätzlichen Handwerkerleistungen mitabsichert.
Da Sturmschäden letztlich ein erhebliches Ausmaß erreichen können, sollten Geschädigte es nicht scheuen, im Zweifel fachlichen Rat einzuholen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der tatsächliche Wert des abgesicherten Risikos höher ist, als die tatsächlich vereinbarte Versicherungssumme. In dem Fall ist der Versicherungsnehmer unterversichert, was bedeutet, dass er dann nur Anspruch auf eine anteilige Entschädigung hat. Der Versicherungsnehmer kann dem auch dadurch entgegentreten, dass er sich von dem Versicherer einen Unterversicherungsverzicht gewähren lässt. In dem Fall verzichtet der Versicherer auf die Prüfung und Anrechnung einer möglichen Unterversicherung und zahlt den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme in vollem Umfang aus.
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