Allgemein
Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr
Ein nicht unerheblicher Teil des Warenverkehrs wird mittlerweile über das Internet abgewickelt. Einkäufe bei Amazon & Co. gehören zum Alltag. Kaum eine der großen Handelsketten verzichtet zudem auch darauf, die Produktpalette auch online anzubieten. Zwischenzeitlich halten auch viele Einzelhänder Online-Shops vor. Folge dieser Entwicklung ist, dass auch der bargeldlose Zahlungsverkehr eine entsprechend große Rolle spielt. Ein Ärgernis für Kunden stellte bislang oft genug der Umstand dar, dass viele Händler gesonderte Entgelte für die bargeldlose Zahlung erhoben. Seit dem 13.01.2018 gelten insoweit neue Regelungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ergeben. Mit dieser Richtlinie soll der europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt und die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.
Ausgesprochen verbraucherfreundlich ist zunächst zu bemerken, dass Händler seit dem 13.01.2018 keinerlei gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen oder Zahlungen im Lastschriftverfahren in Euro erheben dürfen, zumindest soweit die Lastschriften in Euro-Beträgen erfolgen. Diese Regelung gilt europaweit und betrifft nicht nur Einkäufe im Internet, sondern auch im örtlichen Handel.
Gestärkt worden sind die Verbraucherrechte im Übrigen auch für den Fall, dass der Verbraucher Opfer des betrügerischen Mißbrauchs, etwa einer Kreditkarte, im Lastschriftverfahren oder bei Manipulationen im Bereich des Online-Banking geworden ist. War in diesen Fällen bislang bei nachweislichen Betrug noch eine Haftung bis zu einer Grenze von maximal 150,00 EUR vorgesehen, so sinkt die Haftungsgrenze für den Verbraucher nunmehr auf nur noch 50,00 EUR. Zu beachten ist allerdings, dass in Fällen grober Fahrlässigkeit auch weiterhin eine darüber hinaus gehende Haftung in Betracht kommt kann.
Soweit es mißbräuchlich veranlasste Überweisungen im Rahmen des Online-Bankings betrifft, sind die Bankinstitute nunmehr dazu verpflichtet, einen fälschlich abgebuchten Betrag zurückzuerstatten und zwar bis spätestens innerhalb eines Tages nach entsprechender Meldung an die Bank. Zwar kann die entsprechende Bank im Falle, dass zumindest der Verdacht besteht, dass der Aufforderung zur Erstattung ein betrügerisches Verhalten des Kunden zugrundeliegt, die Rückbuchung verweigern. Wenn allerdings zwischen Bank und Kunde umstritten ist, ob der Kunde tatsächlich die Überweisung selber veranlasst hat oder nicht, liegt die Beweislast für ein betrügerisches Verhalten des Kunden bei der Bank. Gleiches gilt für den Fall, dass die Bank den Einwand erhebt, die Überweisung sei durch den Kunden grob fahrlässig veranlasst worden.
Soweit es im Falle einer irrtümlichen Fehlüberweisung zur Anweisung des Geldes an einen falschen Zahlungsempfänger kommt, ist die Bank des Empfängers künftig dazu verpflichtet, der Bank des Überweisenden sämtliche Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, den überwiesenden Betrag zurück zu erlangen. Hierzu gehören insbesondere die persönlichen Daten des Zahlungsempfängers.
Eine wichtige Neuerung gibt es auch für den Fall der Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren in Euro-Beträgen. War bereits bislang in vielen Fällen vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbart, dass der Kunde innerhalb einer Frist von 8 Wochen die Erstattung einer SEPA-Lastschrift verlangen konnte, ist dieses nunmehr entsprechend gesetzlich geregelt, wobei auch hier zu beachten ist, dass diese Regelung nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch innerhalb der europäischen Union gilt.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sind die Bankinstitute künftig zudem verpflichtet, im Zahlungsverkehr eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Dies bedeutet, dass der Kunde bei der Veranlassung eines Zahlungsvorgangs oder bei dem Zugriff auf ein Online-Konto sich durch mindestens zwei von drei gesetzlich vorgesehenen Nachweisen identifiziert. Hierzu gehören etwa die Angabe eines Passwortes, die Verwendung einer Chipkarte sowie biometrische Eigenschaften.
Abgesehen von den eigentlichen Regelungen zum Zahlungsverkehr ist an das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie auch eine Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten angefügt worden, die positive Auswirkungen für Darlehensnehmer hat. Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird bei Abschnittsfinanzierungen oder Umschuldungen mit dem selben Kreditgeber im Zusammenhang mit Verbraucherimmobiliendarlehen auf eine neue Kreditwürdigkeitsprüfung verzichtet. Haben sich etwa die persönlichen Lebensverhältnisse nach der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung geändert (z.B. Verlust der Arbeitsstelle oder Scheidung der Ehe), steht dies im Zusammenhang mit einer Umschuldung oder neuen Finanzierung der weiteren Finanzierung grundsätzlich nicht entgegen. Darlehensnehmer können daher auch in kritischen Lebenslagen damit rechnen, ihre Immobilie weiter finanzieren zu können.
Spezielle Anforderungen treffen die Regelungen auch bezogen auf die Bereiche Datenschutz und Sicherheit. Die Zahlungsdienstleister müssen bspw. sicherstellen, dass sensible Kontodaten und Sicherheitsmerkmale der Kunden nicht in die Hände Dritter geraten. Die Sicherheit von Online-Bezahlvorgängen wird sich dadurch zwangsläufig verbessern.
Insgesamt stellen sich die gesetzlichen Neuregelungen zur Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinien damit durchweg als ausgesprochen verbraucherfreundlich dar. Im Sinne des Kundenschutzes ist es vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen diesseits nur als konsequent anzusehen im Sinne der Förderung des Wettbewerbes auch Regelungen zu treffen, die letztlich dem Kunden zugute kommen. Dem steht freilich ein nochmals erhöhter Aufwand der Zahlungsdienstleister gegenüber. Die Zukunft wird zeigen, ob Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis insoweit stehen.
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