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Rechtliches zur Weihnachtszeit
Die diesjährige Weihnachtszeit wird angesichts der immer noch vorherrschenden Covid-19-Pandemie leider anders ausfallen, als in den Vorjahren. Weihnachtsmärkte aber auch Weihnachtsfeierlichkeiten werden in diesem Jahr nicht stattfinden können, mit der Maßgabe, dass ein Artikel, etwa zu arbeitsrechtlichen Folgen eines Fehlverhaltens auf einer Weihnachtsfeier sich erübrigt. Stattdessen wollen wir nachfolgend einige gerichtliche Entscheidungen vorstellen, die sich mit dem Thema Weihnachten befassen:
Während der November häufig trist und grau ist, wird die Adventszeit regelmäßig durch das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtungen eingeläutet, die Licht in die Nachbarschaft bringt. Nicht jedem gefällt dieser Brauch, so auch einem Vermieter einer Wohnung in Berlin. Der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Mieter hatte pünktlich zum Beginn der Adventszeit Lichterketten im Außenbereich der angemieteten Wohnung angebracht. Hierdurch fühlte sich der Vermieter derart gestört, dass er gestützt hierauf eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses aussprach. Der Mieter fühlte sich durch die Kündigung nicht angesprochen und weigerte sich, die Wohnung zu räumen. Nachdem der Vermieter eine entsprechende Räumungsklage eingereicht hatte, gaben die zuständigen Richter des Landgerichts Berlin – welches als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte – dem Beklagten Mieter Recht. Die angebrachten Lichterketten – so das Gericht – rechtfertigen keinesfalls eine Kündigung. Es sei dahin zu stellen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Mieters vorläge, da das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung sich zwischenzeitlich zu einer weit verbreiteten Sitte entwickelt habe. Selbst dann, wenn in dem Mietvertrag durch den Vermieter das Verbot des Anbringens von Beleuchtung zur Weihnachtszeit aufgenommen worden wäre, hätte dies an der Entscheidung des Gerichts nichts geändert. Ein Verstoß des Mieters gegen eine derartige Regelung hätte nach Ansicht des Gerichts allenfalls eine geringfügige Pflichtverletzung dargestellt mittels derer weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre.
Während das Anbringen elektrischer Weihnachtsbeleuchtung allenfalls eine Frage des Geschmacks sein mag, kann das Entzünden von Kerzen zur Weihnachtszeit durchaus eine gewisse Gefahr begründen. So auch in dem Fall, in dem der Bewohner eines Hauses vor dem Verlassen des Zimmers die Kerzen in einem Weihnachtsgesteck löschen wollte, unglücklicherweise jedoch eine Kerze übersah. Grund hierfür war, dass die Kerze auf der Innenseite ungleichmäßig abgebrannt war, so dass eine Höhlung entstand, in der die Flamme weiter brennen konnte. Tatsächlich wurde hierdurch ein Brand in dem Haus verursacht, bei dem ein erheblicher Schaden entstand. Wie zu erwarten war, weigerte sich die Versicherung des Betroffenen, den Schaden zu übernehmen, da dieser aus ihrer Sicht grob fahrlässig gehandelt habe. Anders das OLG Hamm: Der Brand sei – so das Gericht – durch den Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden. Ihm sei zwar objektiv ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setze jedoch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus. Der Umstand, dass der Betroffene sich möglicher Gefahren bewußt war, ergebe sich bereits daraus, dass er alle anderen Kerzen gelöscht habe.
Dass er die letzte Kerze vergessen habe, mag auf eine Ablenkung ungeklärter Ursache beruht haben, könne aber nicht den Vorwurf eines besonders leichtfertigen Verhaltens begründen. Nach Ansicht des Gerichts habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt, so dass der Schaden zu ersetzen war.
Auch wenn in der Weihnachtszeit derartige Vorfälle ausbleiben, kann der weihnachtliche Friede durch andere Umstände erheblich gestört werden. So erhielten die Mieter einer Wohnung in Köln im Herbst die Ankündigung des Vermieters, dass beabsichtigt sei, in dem Mietobjekt eine neue Gasetagenheizung einschließlich Gaszuleitung aus dem Keller zu installieren. Beginn der Arbeiten sollte am 12.12., Ende am 22.12. sein. Die Mieter erklärten sich nicht bereit, die Durchführung der Arbeiten während der Weihnachtszeit zu dulden. Tatsächlich gab Ihnen das Amtsgericht Köln Recht und stellte fest, dass die Mieter zu einer Duldung der Arbeiten nicht verpflichtet gewesen waren. Selbst im Falle einer pünktlichen Beendigung derselben, hätte ein Abschluss der Arbeiten 2 Tage vor Beginn des Weihnachtsfests stattgefunden. Über einen großen Teil der Vorweihnachtszeit wären die Mieter daher erheblichem Schmutz und Baulärm ausgesetzt gewesen. Ohne zwingenden Grund sei dies in der Vorweihnachtszeit schlicht nicht zumutbar, so das Amtsgericht Köln.
Die Entscheidung wäre womöglich anders ausgefallen, wenn der Vermieter tatsächlich dringende Gründe dafür hätte vortragen können, dass die Arbeiten eilbedürftig gewesen und tatsächlich zeitnah durchgeführt werden müssten. Derart zwingende Gründe hatte der Vermieter jedoch gerade nicht vorgetragen.
Anlass für die letzte hier genannte Entscheidung war schließlich der Umstand, dass das Weihnachtsfest nicht immer so harmonisch läuft wie gewünscht. So etwa im Fall eines Ehepaars, das sich über das Weihnachtsfest des Jahres 1999 derart zerstritt, dass die Ehefrau ankündigte, den Ehemann verlassen zu wollen. Die Eheleute hatten zuvor eine Kreuzfahrt einschließlich Reiserücktrittskostenversicherung gebucht. Infolge der Ankündigung der Ehefrau verfiel der Ehemann in eine starke akute Depression, so dass er die Reise im Januar 2000 stornierte und seiner Versicherung unter Vorlage eines entsprechenden Attests die Erkrankung nachwies. Nach dem die Versicherung nicht einspringen wollte, erhob der Ehemann Klage vor dem Amtsgericht München. Diese blieb erfolglos. Das attestierte Krankheitsbild und die festgestellte “niedergedrückte Stimmung” rechtfertige nicht den Rückschluss auf eine objektiv schwere Erkrankung. Das Gericht führte vielmehr ausdrücklich aus, die Kreuzfahrt hätte den Ehemann vielleicht sogar aufmuntern können.
Abschließend hoffen wir, dass Ihnen trotz der aktuell widrigen Umstände eine besinnliche Adventszeit widerfährt. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2021.
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