Arbeitsrecht
Zugang von Kündigungen
Unser Alltag wird durch eine Vielzahl von Verträgen geregelt, so etwa von Mietverträgen über Arbeits- und Versicherungsverträgen bis hin zu Abonnementverträgen, z. B. beim Zeitungsbezug. Soll ein Vertrag gekündigt werden, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung, dass diese der anderen Partei zugeht. Der Zugang und der Zeitpunkt des Zuganges ist dabei nicht nur eine Formalität, sondern kann für die Vertragsbeendigung von entscheidender Bedeutung sein, wenn es um die Einhaltung von Kündigungsfristen geht. Wichtig ist dies, weil der Absender den Zugang und seinen Zeitpunkt beweisen muss!
Wann der Zugang bewirkt ist, definiert die Rechtsprechung wie folgt: Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann. Übersetzt man diese in bestem Juristendeutsch gehaltene Formulierung, ergibt sich folgendes:
Ist der Empfänger einer schriftlichen Kündigung anwesend, reicht es aus, dass ihm die Kündigung ausgehändigt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es hierbei nicht darauf ankommt, dass der Empfänger die Kündigung dauerhaft behält. Ausreichend ist, dass er in der Lage ist, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen und nicht, dass er es tatsächlich liest.
Da die Beweislast für den Zugang bei dem Kündigenden liegt, ist es sinnvoll, den Erhalt der Kündigung quittieren oder die Kündigung durch einen Dritten übergeben zu lassen. Weigert sich der Empfänger unberechtigt die Kündigung entgegenzunehmen, muss er sich dennoch so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung tatsächlich zugegangen.
Regelfall dürfte dagegen sein, dass der Empfänger der Kündigung gerade nicht anwesend ist. Hier stellt sich die Frage, in welcher Form für einen sicheren Zugang Sorge getragen werden sollte. Zu empfehlen ist, die Kündigung möglichst durch einen Dritten überbringen oder in den Briefkasten einlegen zu lassen. Im letzteren Fall ist der Zugang in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem gewöhnlich mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann.
Vorsicht ist geboten, wenn eine Kündigung erst in den Abendstunden in den Briefkasten eingeworfen wird. Da um diese Zeit nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass der Briefkasten noch geleert wird, geht die Kündigung erst am Folgetag zu. Wird die Kündigung daher am letzten Tag der Frist eingeworfen, gilt sie dementsprechend nicht mehr als fristgerecht!
Kommt nur eine Übersendung mit der Post in Betracht, ist von einem einfachen Brief dringend abzuraten. Bestreitet etwa der Empfänger, die Kündigung erhalten zu haben, besteht keine Möglichkeit, den tatsächlichen Zugang und seinen Zeitpunkt zu beweisen.
Auch ein Einschreiben gegen Rückschein birgt seine Tücken. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, hinterläßt er einen Benachrichtigungszettel. Die Kündigung geht aber von Ausnahmefällen abgesehen erst zu, wenn das Einschreiben tatsächlich abgeholt wird! Holt der Empfänger es nach Ablauf der Kündigungsfrist ab, so geht dies zu Lasten des Kündigenden. Vorgezogen werden sollte daher die Möglichkeit der Übersendung per Einwurf-Einschreiben. Die hierbei erstellten Ein- und Auslieferungsbelege werden in Teilen der Rechtsprechung als Anscheinsbeweis für den
Zugang bewertet.
Die Übersendung der Kündigung per Post ist mithin stets mit gewissen Risiken verbunden. Ratsam ist die Einschaltung eines Boten, der das Kündigungsschreiben kuvertiert, überbringt bzw. einwirft, den Zugang protokolliert und in einem streitigen Verfahren dann auch als Zeuge bestätigen kann.
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