Allgemein
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Grundsätzlich erwirbt man Eigentum dadurch, dass die fremden Sachen vom bisherigen Eigentümer übergeben, übereignet oder vererbt werden. Der Eigentümer kann dann gem. § 903 BGB und aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Artikel 14 GG mit dem Eigentum nach Belieben verfahren und dritte Personen von jeder Einwirkung ausschließen. Jeder gesetzliche Eigentümer kann mithin selbst entscheiden, ob… Read More