Arbeitsrecht
Rechtsfragen zum Urlaub
Es ist Mai – der Winter überstanden – und schon geht es mit riesigen Schritten auf den Sommer zu. Dementsprechend sind viele Familien derzeit mit der Urlaubsplanung beschäftigt oder haben gar ihren Jahresurlaub bereits gebucht. Oftmals kommt es im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu Differenzen mit dem Arbeitgeber, etwa über die Dauer des geplanten Urlaubs oder den konkreten Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Erholungsurlaub nehmen möchte. Dies soll Anlass sein, einige Anmerkungen zu der komplexen Materie des Urlaubsrechts zu machen.
Die grundlegenden Regeln des Urlaubsrechts finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wobei im Einzelfall zu beachten ist, dass Arbeits- oder Tarifverträge ergänzende Regelungen enthalten können. Urlaub steht nach dem BUrlG jedem Arbeitnehmer zu. Der gesetzlich geregelte Anspruch ist zwingend und kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen ausgeschlossen oder verkürzt werden. Soweit es den Mindestanspruch auf Urlaub betrifft, gehen viele Arbeitnehmer nach einem Blick in das BUrlG davon aus, dass ein Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr besteht. Ganz richtig ist dies in vielen Fällen jedoch nicht. Tatsächlich ist in § 3 BUrlG geregelt, dass die gesetzliche Mindestdauer 24 Werktage beträgt. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind. Das Gesetz geht also bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs von einer 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag aus. Auf dieser Grundlage soll der Urlaubsanspruch vier Wochen betragen. Ist die Arbeitswoche kürzer, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage. So beträgt der Mindesturlaub bei der üblichen 5-Tage-Woche 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche noch 16 Tage. Faustformel ist also: Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Arbeitswochen.
Sonderregelungen geltend für Jugendliche und Schwerbehinderte. Für Jugendliche gilt insoweit § 19 Abs. 3 JArbSchG. Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 alt, hat er 30 Werktage Urlaub. Ist er noch keine 17 Jahre alt, sind es 27 Werktage und er ist noch keine 18 Jahre alt, sind es 25 Werktage. Auch hier ist zu beachten, dass das Gesetz von Werktagen ausgeht, so dass eine Umrechnung in Arbeitstage vorzunehmen ist (Beispiel bei einer 5-Tage-Woche: 25/23/21 Arbeitstage). Für Schwerbehinderte gilt nach § 125 Abs. 1 SGB IX, dass ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von grundsätzlich 5 Arbeitstagen besteht.
Der Urlaubsanspruch in voller Höhe entsteht bei einem neuen Arbeitgeber erstmalig nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten. Wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet, errechnet sich der Teilanspruch im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, der nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheidet, nicht nur Teil-Urlaub, sondern den vollen Jahresurlaub beanspruchen kann.
Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen oftmals im Hinblick auf den Zeitraum des arbeitnehmerseits beantragten Erholungsurlaubes. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Zu beachten ist allerdings, dass der Urlaub letztlich durch den Arbeitgeber festgelegt wird und ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsvertrages haben kann. Kommt es zum Streit über die Gewährung des Urlaubs, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht – notfalls in einem Eilverfahren – auf Gewährung des beantragten Urlaubs in Anspruch nehmen.
Einen bereits gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber im Regelfall nicht widerrufen. Er kann auch nicht seinen Mitarbeiter aus dem Urlaub holen. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach bestätigt. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub folglich bereits angetreten und widerruft der Arbeitgeber hiernach den Urlaub, ohne hierzu berechtigt zu sein, muss der Arbeitnehmer den Urlaub nicht abbrechen oder gerichtliche Schritte einleiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vor Antritt des Urlaubes ein – rechtswidriger – Widerruf seitens des Arbeitgebers erfolgt. In dem Fall darf der Arbeitnehmer den Urlaub zunächst nicht antreten, sondern muss wiederum notfalls den Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung vor dem Arbeitsgericht in Anspruch nehmen, notfalls wiederum in einem Eilverfahren.
Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs werden die nachgewiesenen Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass der konkret bewilligte Urlaub sich nicht automatisch um die Krankheitstage verlängert. Dies bedarf vielmehr der besonderen Absprache mit dem Arbeitgeber.
Vorliegend kann nur ein kurzer Überblick über das geltende Urlaubsrecht abgegeben werden. Im Streitfalle kann eine fachanwaltliche Beratung zu diesen und anderen Fragen – etwa der Urlaubsabgeltung oder der Übertragung von Urlaubsansprüchen – angeraten werden.
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