Notariat
Neues Notvertretungsrecht für Ehepartner
Ist an einem Tag die Welt noch in Ordnung, so kann dies bereits am nächsten Tag völlig anders aussehen. Ein Ehepartner erkrankt schwer oder erleidet einen Unfall und ist infolgedessen nicht mehr handlungsfähig. Oftmals wird davon ausgegangen, dass dieser in derartigen Fällen durch den anderen Ehegatten vertreten werden kann, was etwa die Regelung der persönlichen Angelegenheit oder auch den Umgang mit Behörden, Krankenkassen oder Krankenhäusern angeht. Tatsächlich war das bis zum Ende des Jahres 2022 überhaupt nicht der Fall. Eine Vertretung in derartigen Angelegenheiten war nur möglich, wenn der Ehegatte eine Vorsorgevollmacht hatte. Zumindest eingeschränkt hat sich dies mit der Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten untereinander mit Beginn des Jahres 2023 teilweise geändert. Was konkret beinhaltet das Notvertretungsrecht?
Das Notvertretungsrecht regelt tatsächlich nur die Vertretung der Ehegatten untereinander im Falle der Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Möglich ist es also, dass ein Ehegatte in Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder ärztlicher Eingriffe einwilligt und stellvertretend für den Ehegatten eine ärztliche Aufklärung erhält. Berechtigt ist der Ehegatte darüber hinaus auch, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung erforderlichen Behandlungsverträge oder Verträge über Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen. Auch können aufgrund des Notvertretungsrechts der erforderliche Rechtsverkehr mit Trägern der Pflege- oder Unfallversicherung geführt werden und entsprechende Anträge für den Ehegatten gestellt werden.
Voraussetzung für das Notvertretungsrecht ist, dass die Ehegatten nicht voneinander getrennt leben und die Gesundheitssorge nicht bereits anderweitig geregelt worden ist. Liegt etwa eine Vorsorgevollmacht vor, in der ein Kind zum Bevollmächtigten bestellt wird, entsteht das Notvertretungsrecht nicht. Das Notvertretungsrecht besteht im Übrigen auch dann nicht, wenn ein Ehegatte im Vorfeld diesem widersprochen und der Widerspruch bei dem Zentralen Vorsorgeregister registriert worden ist. Voraussetzung für das Notvertretungsrecht ist desweiteren, dass durch einen Arzt dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Notvertretung vorliegen und wann diese eingetreten sind. Ärzte können hierzu auf ein von der Bundesärztekammer vorgehaltenes Formular zur Ehegattennotvertretung zurückgreifen, welches über die Internetseite der Bundesärztekammer abrufbar ist.
Zu beachten ist des weiteren, dass das Notvertretungsrecht auf einen Zeitraum von max. sechs Monaten beschränkt ist. Ist dieser Zeitraum abgelaufen und der Ehegatte jedoch weiterhin nicht handlungsfähig, kommt der andere Ehegatte letztlich nicht herum, über das zuständige Amtsgericht ein Betreuungsverfahren anzuregen und sich, ggfls. als rechtlicher Betreuer bestellen zu lassen.
Die Einführung des Notvertretungsrechts durch den Gesetzgeber stellt damit insgesamt zwar teilweise eine Verbesserung der Rechtsstellung des Ehegatten dar, der darauf angewiesen ist, für den anderen Ehegatten handeln zu müssen. Gleichwohl kann Eheleuten nur angeraten werden, sich wechselseitig mit Vorsorgevollmachten auszustatten. Diese decken letztendlich nicht nur gesundheitliche Fragen ab, sondern sämtliche vermögensrechtlichen Bereiche. Sichergestellt ist also durch die Errichtung der Vorsorgevollmacht auch die
Handlungsfähigkeit etwa gegenüber Banken oder die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Kombiniert werden kann die Vorsorgevollmacht darüber hinaus auch mit einer Patientenverfügung, mit der festgelegt werden kann, welche Arten von Behandlungen und Maßnahmen man im Fall der Fälle wünscht bzw. ablehnt.
Vorteil der Vorsorgevollmacht ist darüber hinaus auch, dass diese unbefristet bis zu einem etwaigen Widerruf gilt. Als weiterer Vorteil kann hervorgehoben werden, dass letztendlich auch in der Vorsorgevollmacht ein weiterer Bevollmächtigter oder auch Ersatzbevollmächtigter- wie etwa ein Kind oder eine Vertrauensperson – benannt werden können.
Da bei der Gestaltung einer Vollmacht und einer Patientenverfügung besondere Sorgfalt zu beachten ist, sollte nach Möglichkeit nicht eines der zahlreichen im Internet kursierenden Formulare verwendet werden, sondern in jedem Fall ein Notar zur Beratung und ggfls. Beurkundung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aufgesucht werden.
Gemeinsam mit dem Notar als unabhängigen Berater kann ein umfassendes “Vorsorgepaket” erarbeitet werden. Dies kann letztlich nicht nur eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung enthalten. Gerade Eheleute sollten sich bei dieser Gelegenheit auch Gedanken über die Nachfolgeregelung machen und sich in diesem Zusammenhang auch über die Gestaltung eines Testaments beraten lassen. Der Gedanke, an die durch eine notarielle Beurkundung entstehenden Grundgebühren schreckt Ratsuchende zwar oftmals ab. Tatsächlich sind aber die entstehenden Kosten oftmals bei Weitem nicht so hoch, wie von den Beteiligten angenommen. Darüber hinaus sind Sie in jedem Fall eine sinnvolle Investition in die Absicherung für den Fall der Fälle. Das sogenannte „Rundum -Sorglos-Paket” garantiert für die nicht nur für rechtliche Sicherheit, sondern auch für eine ordnungsgemäße Absicherung aber auch die Durchsetzung des letzten Willens.
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