Arbeitsrecht
Neues Nachweisgesetz
Bei Neueinstellungen müssen die Arbeitsverträge ab 01.08.2022 angepasst werden!
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152-Arbeitsbedingungen-Richtlinie) musste der deutsche Gesetzgeber das Nachweisgesetz ändern. Arbeitgeber müssen nunmehr bei Neueinstellungen mehr Informationen geben, als dies bisher notwendig war.
Das neue Nachweisgesetz wurde am 23.06.2022 im Bundestag beschlossen und hat ab dem 01.08.2022 Gültigkeit. Bei Nichteinhaltung des Nachweisgesetzes droht eine Geldbuße. Denn zum ersten Mal wird der Verstoß gegen dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit angesehen. Wer gegen die Pflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 EUR zur Kasse gebeten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz müssen folgende Punkte des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ausgehändigt werden:
1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
3. Enddatum des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen bzw. Dauer des Arbeitsverhältnisses, bei Zweckbefristungen “mit Erreichen des Zwecks”, ansonsten “unbefristet”
4. Arbeitsort (ggf. Hinweis, dass Änderungen für die Zukunft möglich sind) oder Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann oder seinen Arbeitsort frei wählen kann
5. Bezeichnung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
6. Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
7. Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung (in der Regel bargeldlose Überweisung auf das Girokonto)
8. Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen:
9. Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
10. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
11. Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
12. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über
einen Versorgungsträger zusagt: Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers. Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
13. Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Die Änderungen gelten nur für Neueinstellungen. Lediglich Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen bzw. bei denen die Arbeitsbedingungen nicht vollständig in dem Arbeitsvertrag aufgenommen wurden, haben das Recht auf eine Anpassung. In dem Fall sind Arbeitgeber jedoch nur verpflichtet, diese in Schriftform über die bestehenden Arbeitsbedingungen zu informieren. Dies gilt auch nur für den Fall, dass ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber expressis verbis dazu auffordert. Es gilt insoweit eine Erledigungsfrist von sieben Tagen.
Musterarbeitsverträge sind nunmehr bei Einstellung umgehend um die neu zu dokumentierenden Angaben zu ergänzen. Für alle vor dem 01.08.2022 eingestellten Mitarbeiter muss sich der Arbeitgeber ggfls. auf Nachfragen einstellen. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist es sinnvoll, allgemeine Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen zu regeln. Auf diese Betriebsvereinbarung kann im Arbeitsvertrag Bezug genommen und so die Vorgaben des Nachweisgesetzes erfüllt werden.
Bei Nichtbeachtung des Gesetzes besteht die Gefahr der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Änderungen des Nachweisgesetzes sollten deshalb unbedingt beachtet werden.
Comments are closed