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Fluggastrecht aktuell: Entschädigung, Erstattung und Schadensersatz
Die wohlverdienten Sommerferien sind vorbei und die Herbstferien stehen fast schon vor der Tür. Zu hoffen ist, dass Sie möglichst erholt und stressfrei aus dem Urlaub zurückgekehrt sind. Oft genug wird jedoch gerade bei Flugreisen die Urlaubsfreude dadurch getrübt, dass es zu erheblichen Verspätungen am Flufghafen kommt oder Flüge gar ganz ausfallen.
Kann bereits eine mehrstündige Verspätung eines Fluges zu erheblichen Belastungen führen, gilt dies selbstverständlich erst recht bei Ereignissen wie der kompletten Sperrung eines Terminals, wie kürzlich an den Flughäfen Frankfurt und München geschehen.
Gerade diese Ereignisse bieten Anlass dazu, an dieser Stelle kurz darzulegen, welche Rechte Fluggästen im Falle von Verspätungen oder gar kompletten Flugausfällen zustehen. Die wesentlichen Regelungen ergeben sich hierbei aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Hiernach haben Passagiere in der Europäischen Union Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ein Flug um mindestens drei Stunden verspätet. Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung ist hierbei, dass ausschließlich die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist, z.B. etwa technische Defekte ursächlich sind.
Die Höhe der pauschalen Entschädigung richtet sich hierbei zum Einen nach der Flugdistanz und zum Anderen nach dem Reiseziel. So hat der Passagier bei Flügen innerhalb der Europäischen Union bei einer Flugdistanz von bis zu 1500 km bei einer mehr als dreistündigen Verspätung einen pauschalen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250,00 EUR. Beläuft sich die Flugdistanz auf mehr als 1500 km beträgt die Entschädigung bereits 400,00 EUR.
Eine andere Staffelung findet statt bei Flügen zwischen der Europäischen Union und einem nicht der Europäischen Union angehörigen Land. So wird bei entsprechender Verspätung und einer Flugdistanz bis zu 1500 km ein Betrag von 250,00 EUR gezahlt. Bei einer Entfernung bis 3500 km beläuft sich die Entschädigung auf 400,00 EUR. Bei Flügen mit einer Distanz von mehr als 3500 km wird bereits ein Betrag in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen sein.
Interessant ist hierbei insbesondere, dass sich die Höhe der Entschädigung keineswegs daran orientiert, welchen Preis der Fluggast tatsächlich für das Flugticket gezahlt hat. Selbst wenn der Fluggast etwa bei einem Flug innerhalb der Europäischen Union bis zu 1500 km ein Ticket zu einem Schnäppchenpreis erworben hat, kann er gleichwohl die pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR beanspruchen. Die Fluggesellschaft muss die Entschädigung bei Flugverspätung übrigens jedem Passagier zahlen, für den ein Ticket gekauft wurde, also z.B. auch für Kleinkinder, sofern diese nicht umsonst befördert werden. Die Entschädigung selbst muss in bar oder per Überweisung ausgezahlt werden; mit Gutscheinen und Prämienmeilen muss der Fluggast sich nicht zufrieden geben.
Zu beachten ist allerdings, dass die hier genannten Ansprüche grundsätzlich nur dann gestellt werden können, wenn der Flug in einem der Europäischen Union zugehörigen Land gestartet ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Entschädigung nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.
Anderenfalls scheidet zumindest eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung aus. Kann der Fluggast den Flug überhaupt nicht antreten, weil etwa der Flug schlicht annulliert wurde oder die Maschine überbucht war, kann er wahlweise einen Anspruch auf eine vergleichbare alternative Beförderung zum Zielort oder die Erstattung der Kosten des Flugtickets, ggfls. einschließlich kostenfreien Rücktransport an den Ausgangsort beanspruchen.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Fluggast den Flug zwar grundsätzlich antreten könnte, die Verspätung sich aber auf mehr als fünf Stunden beläuft, gleichfalls einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Tickets besteht. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft dem Passagier jedoch keine weitere Unterstützungsleistung zukommen lassen und ihn insbesondere auch nicht weiter befördern.
Über die vorgenannten Rechte hinaus besteht ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden ein Anspruch auf Verpflegung. Wird ein Aufenthalt über Nacht erforderlich, muss dem Gast durch die Fluggesellschaft darüberhinaus eine Hotelunterkunft ermöglicht werden.
Besonderheiten gelten schließlich noch für den Fall eines Flugausfalls, sofern die Fluggesellschaften die Fluggäste wenigstens zwei Wochen vor Flugantritt über den Ausfall informiert haben. In diese Fällen ist eine besondere Entschädigung nicht zu leisten. Die Fluggäste haben in diesen Fällen Gelegenheit, die Buchung zu stornieren und die Erstattung des Ticketpreises zu beanspruchen.
Grundvorausssetzung für eine Entschädigung bei Flugverspätung ist, dass der Fluggast für den verspäteten Flug eine bestätigte Buchung hat und rechtzeitig beim Check In zugegen war.
Entschädigungsansprüche entstehen allerdings nicht, wenn der Verspätung oder dem Ausfall außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind. Hierunter fallen etwa Ausfälle oder Verspätungen infolge von Streiks oder Naturereignissen. Auch die kürzlichen Sperrungen eines Terminals dürfte letztlich als derart außergewöhnlicher Umstand anzusehen sein. Rechtlos stehen die Kunden den Fluggesellschaften allerdings auch in diesen Fällen nicht gegenüber. So kann im Fall einer Annullierung des Fluges etwa eine kostenfreie Verpflegung beansprucht werden. Auch kommt eine alternative Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln oder aber letztlich die Erstattung des Ticketpreises in Betracht, wenn der Fluggast die Reise überhaupt nicht mehr antreten will.
Wir hoffen, dass Sie in Ihrem Urlaub mit derartigen Problemen nicht konfrontiert worden sind. Sollte dies gleichwohl der Fall gewesen sein, kann letztlich eine rechtliche Beratung nur angeraten werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Zahlung der Entschädigungssummen von zahlreichen Fluggesellschaften nur sehr schleppend abgewickelt wird.
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