Allgemein, Notariat
Das neue Gesetz zur Modernisierung des Personenstandsrechts:
Änderungen für die GbR ab 01.01.2024!
Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die GbR, hält das neue Gesetz Änderungen bereit. Die ab dem 01.01.2024 anzuwendenden Vorschriften finden sich auch weiterhin in Titel 16 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dort in den §§ 705 ff BGB. Die Neuerungen im Einzelnen:
- Unterscheidung rechtsfähige und nicht-rechtfähige GbR
Das Gesetz unterscheidet in Zukunft explizit zwei verschiedene Arten von GbRs, die rechtsfähige und die nicht-rechtsfähige GbR (§ 705 Abs. 2 BGB k.F. und § 740 Abs. 1 BGB k.F.). Die rechtsfähige GbR soll nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen und Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Bei der nicht-rechtsfähigen GbR ist dies nicht der Fall. Diese nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR trägt kein eigenes Vermögen.
- Gesellschaftsregister
Mit dem MoPeG wird das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingeführt, in welches die Gesellschafter einer GbR die GbR eintragen lassen können. Das Gesellschaftsregister wird, wie das Handelsregister, bei den Gerichten geführt. Die Anmeldung erfolgt, wie beim Handelsregister, über die Notare. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Alle Gesellschafter sind mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum einzutragen. Erfasst wird darüber hinaus die Vertretungsbefugnis. Eine Anmeldung wird voraussichtlich erst ab dem 01.01.2024 möglich sein, da erst zu diesem Zeitpunkt das Gesellschaftsregister eingerichtet wird. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Ab dem 01.01.2024 wird es daher die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ geben (kurz „eGbR“) und die nicht eingetragene GbR. Sämtliche Änderungen, wie etwa die Änderung des Namens der Gesellschaft, der Anschrift, des Gesellschafterbestandes oder der Vertretungsbefugnis, sind zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Zwingend ist die Eintragung nicht. Eine Verpflichtung zur Eintragung ergibt sich für rechtsfähige GbRs aber mittelbar dadurch, dass die GbR zunächst im Gesellschaftsregister registriert sein muss, bevor für sie in anderen öffentlichen Registern ein Recht eingetragen werden kann. Dies betrifft insbesondere eine Registrierung als Grundstückseigentümer im Grundbuch und ist vor allem für sämtliche Immobilien-GbRs von Bedeutung. Um keine Verzögerungen in der Abwicklung zu riskieren und um das Ziel der Eigentumsumschreibung gem. § 47 Abs. 2 GBO k.F. zu erreichen, ist dringend zu empfehlen, dass die Gesellschafter ihre GbR vor Beurkundung des Immobilienkaufvertrags zur Eintragung in das Gesellschaftsregister gebracht haben. Gleiches gilt, sofern die GbR selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein soll. In die Gesellschafterliste einer GmbH kann eine GbR als Gesellschafterin nur aufgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
- Vertretung
Für die Vertretung der GbR ist gem. § 720 Abs. 1 BGB k.F. vorgesehen, dass alle Gesellschafter gemeinsam befugt sind, die GbR zu vertreten. Abweichende Vertretungsregelungen können jedoch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
- Ausscheiden eines Gesellschafters
Der Bestand der Gesellschaft hat zukünftig Vorrang. Anders als bisher führt die Kündigung eines Gesellschafters nur zu seinem Ausscheiden und nicht mehr zur Auflösung der GbR. Sofern gewollt ist, dass diese Rechtsfolge weiterhin eintritt, ist in Zukunft im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesellschaft zu regeln.
- Gesellschaftsvermögen statt Gesamthandsvermögen
Mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist der Begriff „Gesamthand“ aufgegeben. Die rechtsfähige GbR ist Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die GbR findet nur in das Vermögen der GbR statt. Um die persönlich haftenden Gesellschafter der GbR persönlich in Anspruch nehmen zu können, ist zusätzlich ein Titel gegen die Gesellschafter nötig.
- Gesellschafterbeschlüsse und Stimmkraft
Gesellschafterbeschlüsse sind weiterhin einstimmig zu fassen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen werden kann. Bei der Stimmkraft ändert sich folgendes: Während diese sich bisher nach Kopfteilen richtete, so dass jeder Gesellschafter, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, eine Stimme hatte, sieht das MoPeG nun vor, dass die Abstimmung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse den gesetzlichen Regelfall darstellt. Sofern es bei der Abstimmung nach Kopfteilen bleiben soll, müsste dies im Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
- Fazit
Angesichts der sich zum 01.01.2024 ergebenden Änderungen und der Tatsache, dass es eine Übergangsfrist nicht geben wird, ist es unerlässlich, sich bereits in diesem Jahr mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und Handlungsbedarf zu identifizieren. Sofern eine Eintragung in das neue Gesellschaftsregister gewünscht oder erforderlich ist, sollten bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen – wie z.B. die Findung eines Namens für die GbR- getroffen werden.
Nimmt der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage Bezug, sind ab dem 01.01.2024 auch für alte Gesellschaftsverträge die Regelungen des MoPeG anwendbar. Bei bestehenden GbRs sollte der Gesellschaftsvertrag daher an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst bzw. überprüft werden, inwiefern andere Regelungen gelten sollen, die dann eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich machen.
Im Bedarfsfall helfen Ihnen die Rechtsanwälte und Notare gerne weiter.
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