Mietrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht
Während der Abschluss zeitlich befristeter Mietverträge über Wohnraum nur noch in Ausnahmefällen möglich ist, dürfte ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag im Bereich der Gewerberaummiete schon fast den Regelfall darstellen. Sowohl Mieter als auch Vermieter können vor dem Hintergrund der Planungssicherheit und des Investitionsschutzes ein Interesse daran haben, langfristig auf den Bestand eines Mietverhältnisses Vertrauen zu können.
Grundsätzlich ist bei Abschluss eines Mietvertrages eine bestimmte Form nicht einzuhalten, so dass der Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für spätere Änderungen der Vertragsbedingungen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll. In dem Fall ist die Vorschrift des § 550 BGB zwingend zu beachten. Danach gilt ein Vertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird – ohne dass dies in Schriftform geschieht – tatsächlich nicht für die vereinbarte Zeit, sondern für unbestimmte Zeit. Die besondere Bedeutung dieser Vorschrift wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein vermeintlich langfristiger Mietvertrag, der unter Verstoß gegen § 550 BGB nicht in Schriftform abgeschlossen wurde oder das Schriftformerfordernis bei späteren Änderungen nicht beachtet wurde, zwar nicht nichtig ist, tatsächlich aber von beiden Parteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann.
Was ist also zu beachten, um rechtsicher einen langfristigen Vertrag abzuschließen?
Der Vertrag bedarf zunächst der Schriftform im Sinne des § 126 BGB (zulässig ist auch die sogenannte elektronische Form des § 126 a BGB). Schriftform setzt voraus, dass eine von beiden Parteien unterschriebene Urkunde vorliegt, wobei mehrere Blätter entweder körperlich miteinander verbunden sein müssen oder sich der Zusammenhang aus anderen Merkmalen ergeben muss, z. Bsp. einer fortlaufenden Nummerierung. Sind wesentliche Teile des Mietvertrages in anderen Urkunden vorhanden, z. Bsp. in Anlagen, ist in dem Mietvertrag ausdrücklich Bezug hierauf zu nehmen. Die Schriftform muss sich im Weiteren auf sämtliche wesentlichen Bedingungen des Mietvertrages erstrecken, insbesondere auf die Parteien des Mietvertrages, den Mietgegenstand, die Höhe der Miete oder die Dauer des Mietverhältnisses.
Dem Schriftformerfordernis unterliegen ferner spätere Änderungen und die Verlängerung des Mietvertrages, wenn der Vertrag nach der Änderung oder Verlängerung noch länger als ein Jahr laufen soll. Nicht erfasst hiervon ist also die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Wird der Vertrag nicht völlig neu gefasst, muss die Änderung entweder auf die Urkunde selbst gesetzt und unterschrieben werden oder aber die Änderung wird fest mit dem Vertrag verbunden. Dies kann etwa durch anheften geschehen, nicht jedoch durch die bloße Verbindung mit einer Büroklammer. Ausnahmsweise kann dies entbehrlich sein, wenn die neue Urkunde selber die wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthält oder aber auf den ursprünglichen Vertrag ohne jeden Zweifel Bezug genommen wird.
Formfrei sind dagegen Änderungen, die nur unwesentliche Nebenabreden darstellen. Umstritten war bislang, ob eine nur geringfügige Änderung der Miete eine solche unwesentliche Änderung darstellt und nicht dem Formerfordernis unterliegt. So hat etwa das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 angenommen, nur Änderungen der Miete von mehr als 10 % seien wesentliche Änderungen und bedürfen daher der Schriftform. Für Klarheit in dieser Streitfrage hat nunmehr ein Urteil des BGH vom 25.11.2015 (Aktenzeichen: XII ZR 114/14) gesorgt. Der BGH hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich auf einen auf das Jahr 2020 befristeten Mietvertrag geeinigt. Cirka acht Monate nach dem Vertragsabschluss vereinbarte einer der Mieter mit dem seinerzeitigen Vermieter mündlich, dass die vereinbarte Miete um 20,00 € erhöht werden solle, was cirka 1,5 % der Miete entsprach. Die Erhöhung wurde lediglich einseitig durch den Mieter auf einem Exemplar des Mietvertrages vermerkt. Der BGH hat in diesem Streitfall klargestellt, dass eine Änderung der Miethöhe unabhängig vom Umfang stets eine wesentliche und dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung darstellt. Der abweichenden Rechtsprechung ist damit ausdrücklich eine Absage erteilt worden. Abgestellt hat der BGH hierbei u. a. darauf, dass die Regelung des § 550 BGB insbesondere mögliche Grundstückserwerber schützen solle, die in bestehende Mietverhältnisse eintreten und die sich daher auf den Bestand der schriftlich fixierten Vertragsbedingungen verlassen können müssen. Darüber hinaus hat der BGH herausgestellt, dass sich Änderungen der Miethöhe unmittelbar auf die Möglichkeit des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges auswirken können.
Im Rahmen von auf lange Frist abgeschlossen Mietverhältnissen muss daher stets unbedingt darauf geachtet werden, dass auch bei nachträglichen Veränderung des Vertragsinhaltes – insbesondere Änderungen der Miete – die Schriftform eingehalten wird, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der BGH ausdrücklich klargestellt hat, dass eine Berufung auf den Formmangel durch eine Vertragspartei nur in absoluten Ausnahmefällen rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam sei. Im Streitfall kann betroffenen Vermietern und Mietern nur dringend eine anwaltliche Beratung empfohlen werden.
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