Allgemein
Winterliche Ausrutscher mit Folgen sollten vermieden werden!
Die Freude beim Anblick einer idyllischen Winterlandschaft kann schnell verfliegen, wenn man als Passant auf vereisten Wegen ins Rutschen gerät.
Kommt es durch Glätte zu einem Unfall, können die finanziellen Personen- und Sachschäden immens sein. Umso wichtiger ist es für Anlieger öffentlicher Wege zu wissen, in welchem Umfang sie zum Räumen und Streuen der Wege verpflichtet sind. Von wem und wie oft ein verschneiter Gehweg geräumt werden muss, regeln die Kommunen meist per Satzung. Auch sind oftmals Verordnungen über die Art und Umfang der Reinigung existent.
Danach sind bei Schneefall Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringen Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens mit einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streiten von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr durchgeführt sein. So steht es jedenfalls in den meisten Satzungen der Kommunen.
Die Rutschgefahr darf nur in wenigen Ausnahmefällen mit Streusalz oder Chemikalien beseitigt werden. Diese liegen dann vor, wenn bei extremen Bedingungen die Glätte nicht mit anderen Mitteln oder zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann und wenn eine besonders gefährliche Stelle betroffen ist. Letzteres ist etwa der Fall bei Gehwegabschitten mit starkem Gefälle. Im Übrigen darf nur Sand oder ein ähnliches abstumpfendes Mittel verwendet werden.
Zu wiederholen ist die Räum- und Streupflicht bei Bedarf bis 20:00 Uhr. Hierbei ist zu beachten, dass der Eigentümer etwa bei andauerndem Eisregen nicht permanent streuen muss, seiner Pflicht aber umgehend wieder nachkommen muss, sobald dies möglich ist. Pflichtige, die tagsüber nicht anwesend sind oder wegen Urlaubs ortsabwesend sind, müssen eine Vertretung organisieren.
Hält der Eigentümer seine Räum- und Streupflicht nicht ein, kann dies fatale Folgen haben, wenn ein Passant stürzt oder sich verletzt. Der Eigentümer haftet für die Kosten einer ärztlichen Behandlung. Erleidet der Verletzte eine dauerhafte Einschränkung oder Behinderung, ist er auch für alle weiteren Schäden haftbar, so z.B. für weitere Behandlungskosten oder entgangener Verdienst. Hinzu kommen schließlich noch Schmerzensgeldansprüche.
Selbst wenn ein Mitverschulden des Verletzten vorliegen sollte, kann eine Pflichtverletzung daher ruinöse Folgen haben. Auch das Bestehen einer Versicherung kann das Risiko nicht vollends ausschließen, da Einschränkungen des Versicherungsschutzes bestehen, wenn dem Eigentümer zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dass schließlich damit noch die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder eines Bußgeldes einhergeht, darf nicht unerwähnt bleiben.
Hat der Eigentümer sein Haus vermietet, kann er zwar seine Räumpflicht durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag – also nicht nur in einer Hausordnung – auf den Mieter übertragen. In diesem Fall muss der Eigentümer aber überwachen, ob der Mieter der Räumpflicht nachkommt, auch dann, wenn er selbst nicht vor Ort wohnt. Verletzt er die Überwachungspflicht, ist er weiter in der Haftung.
Noch wesentlich umfangreicher, als beim privaten Eigentümer trifft die Verkehrssicherungspflicht einen Gastronomen. So hat erst kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 08.09.2017 – 6 U 93/17 – rechtskräftig entschieden, dass es bei der Verkehrssicherungspflicht eines Gastronoms nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Lokals und der vorgelagerten Wege und Parkflächen ankommt, sondern die Verkehrssicherungspflicht daran anknüpft, dass jemand einen Verkehr eröffnet, d.h. der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Räume und Flächen tatsächlich überlässt oder zumindest zugänglich macht, was auch durch den Pächter/Mieter geschehen kann. Derjenige, der einen solchen Verkehr faktisch eröffnet und damit Gefahrenquellen schafft oder für Andere zumindest zugänglich macht, hat als Folge der faktischen Verkehrseröffnung Verantwortlichkeit zu übernehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen der Beseitigung der Gefahr erforderlich oder dem unter Berücksichtigung der Erwartung des Verkehrs zumutbar sind.
In der zitierten Entscheidung hat das OLG Oldenburg einem Gastronom erhebliche Ansprüche aufgebürdet, weil er Parkplätze, die gar nicht zu seinem Betrieb gehören, allerdings von den Kunden genutzt werden, nicht geräumt hatte. Bei einem Gastronom verlängert sich abends die Verpflichtung zum Räumen und Streuen auf die Öffnungszeiten.
Abschließend kann nur jedem Verpflichteten dringend angeraten werden, genau auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht zu achten. Übrigens: Bei eingesetztem Tauwetter trifft den Verkehrssicherungsverpflichteten zudem auch die Pflicht, die Wege von dem übrig gebliebenen Streusand zu reinigen.
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