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Wenn Einer eine Reise tut …
Urlaubszeit: Die schönste Zeit des Jahres!
In Scharen brechen zur Zeit die Menschen auf, um an den Stränden von Mallorca oder ähnlich beliebten Urlaubszielen im Ausland, aber auch im eigenen Land zu relaxen und den Alltag außen vor zu lassen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die knapp bemessene Urlaubszeit durch Umstände belastet wird, die die Urlaubsfreude einschränken. Was also tun, wenn sich die im Prospekt angepriesene Pool-Landschaft als besseres Planschbecken erweist oder die Klimaanlage im Hotelzimmer ausfällt?
Wichtig ist für Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, die dem Reisevertragsrecht des BGB unterliegt, vor allem eins: Ruhe bewahren und sich vergegenwärtigen, dass es im Reiserecht eine Reihe von Fristen gibt, die unbedingt einzuhalten sind, wenn z. B. Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz geltend gemacht werden sollen.
Wichtig ist zunächst: Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen binnen eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter – nicht gegenüber dem Reisebüro – geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn bereits während des Urlaubs gegenüber der Reiseleitung vor Ort Mängel angezeigt wurden, was Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist.
Nicht ausreichend ist es, sich gegenüber dem Veranstalter allgemein über Mängel zu beschweren. Es müssen vielmehr sämtliche Mängel konkret dargelegt und mitgeteilt werden. Sachdienlich ist es, wenn die Mängel durch Bildmaterial und Zeugen belegt werden können. Wichtig ist die Monatsfrist vor allem, weil es sich um eine Ausschlussfrist handelt, nach deren Ablauf Ansprüche unabhängig davon verfallen, ob der Reiseveranstalter sich auf den Fristablauf beruft oder nicht. Für die Berechnung der Frist ist zu beachten, dass sich das Fristende nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise richtet. Ein Beispiel: Soll die Reise am 10.08. enden, müssen Ansprüche bis zum 10.09. angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende die Reise vorzeitig abbricht und z. B. bereits am 08.08. zurückkehrt. Ebenso endet die Frist aber am 10.09., wenn der Reisende verspätet erst am 11.08. zurückkehrt, z. B. weil sich der Rückflug verzögerte.
Zu beachten ist dabei folgendes: Die Frist muss nur beachtet werden, wenn der Reiseveranstalter z. B. in den Reisebedingungen auf sie hinweist und zugleich mitteilt, wo Ansprüche anzumelden sind. Wird dieser Hinweis nicht erteilt, ist ein Versäumnis unschädlich.
Hat der Reisende seine Ansprüche fristgerecht angemeldet, ist der Grundstein für die Durchsetzung derselben gelegt. Ist eine Einigung mit dem Reiseveranstalter nicht möglich, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung. Auch hier sind wiederum wichtige Fristen zu beachten: So verjähren Ansprüche des Reisenden etwa auf Minderung nach zwei Jahren, wobei Fristbeginn wiederum der Tag ist, an dem die Reise enden sollte. Zu beachten ist auch hier das Kleingedruckte: Der Reiseveranstalter kann in seinen Reisebedingungen, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Unterbrochen wird diese Frist durch die rechtzeitige Einreichung der Klage. Erfolgt die rechtzeitige Klageeinreichung nicht, kann der Reiseveranstalter sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Besonders kurze Fristen sind schließlich zu beachten, wenn im Falle einer Flugreise Schäden dadurch entstehen, dass das Gepäck verspätet ankommt oder selbst beschädigt wird. Zu beachten sind hier die Regelungen des völkerrechtlichen Abkommens von Montreal, auf die sich der Reiseveranstalter nach § 651 h BGB berufen kann. Wichtig ist hier, dass der Schaden oder der Verlust umgehend am Flughafen bei der Fluggesellschaft gemeldet wird. Hiernach sollte umgehend eine schriftliche Schadenmeldung an den Veranstalter der Pauschalreise übersandt werden, wobei für Gepäckverspätungen eine Frist von 21 Tagen gilt und für Gepäckbeschädigungen gar nur eine Frist von 7 Tagen.
Steht der Antritt der Urlaubsreise noch bevor, werden Reisende leider in jüngster Vergangenheit verstärkt mit aktuellen Entwicklungen konfrontiert, die sie zu der Prüfung veranlassen, ob die Reise noch storniert werden kann. Exemplarisch verwiesen werden muss auf den jüngsten Anschlag in Nizza sowie den gescheiterten Staatsstreich in der Türkei. Zu denken ist hier stets an eine Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt, wobei als solche durchaus der Ausbruch eines Krieges, auch ein drohender Kriegsausbruch oder innere Unruhen am Reiseort unter diesen Begriff fallen. Frage ist, ob auch Terroranschläge an sich unter den Begriff der höheren Gewalt fallen. Die Frage ist sehr umstritten und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. So hat noch im vergangenen Jahr das Amtsgericht München die Klage eines Ehepaars durch Urteil vom 12.08.2015 abgewiesen, das die ausgesprochene Kündigung einer Reise nach West-Afrika mit dort vorherrschenden inneren Unruhen begründet hatte. So wird davon auszugehen sein, dass eine allgemeine Terrorgefahr nicht ausreicht, um einen Reisevertrag zu kündigen. Erforderlich wird vielmehr eine konkrete auf den jeweiligen Urlaubsort bezogene Gefahr sein, wobei zuvor stets mit dem Reiseveranstalter Rücksprache gehalten werden sollte.
Wir hoffen, dass es Ihnen erspart bleibt, sich mit derartigen Problemen beschäftigen zu müssen. Sollte Ihr Urlaub jedoch nicht so verlaufen, wie Sie es gewünscht haben, kann nur empfohlen werden, die Regelung Ihrer Ansprüche einem Anwalt zu überlassen.
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