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Neues Gesetz bringt Recht auf schnelles Internet
Schlechte Internetverbindungen, ruckelige Videostreams und lahme Downloads – das soll nach dem Willen des Gesetzgebers künftig der Vergangenheit angehören. Durch eine Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die im Mai auch der Bundesrat beschlossen hat und die nun am 1. Dezember 2021 in Kraft treten soll. Damit erfüllen die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD kurz vor Ende der Legislaturperiode doch noch ein im Koalitionsvertrag verankertes Wahlversprechen.
Wichtigste Regelung im neuen Gesetz ist ein erstmals in dieser Form verbriefter Rechtsanspruch auf schnelles Internet – auch in ländlichen Gebieten. Alle Haushalte in Deutschland sollen künftig an schnelles Internet angeschlossen sein. Und ab Mitte 2022 soll dann jeder Bundesbürger bessere Internetverbindungen aktiv einfordern können. Erreicht ein Internetanschluss am Wohnort oder am Geschäftssitz dann nicht die vorgeschriebene Geschwindigkeit, kann man sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Die Behörde wird dies dann prüfen und gegebenenfalls die Verlegung besserer Leitungen veranlassen. Die Kosten hierfür soll ein Finanztopf tragen, in den mehrere Telekommunikationsunternehmen einzahlen.
Was allerdings in diesem Zusammenhang schnelles Internet bedeutet, muss die Politik noch festlegen. Wieviel Megabit muss ein Haushalt pro Sekunde mindestens herunterladen können? Die genauen Werte für Download- und Upload-Tempo sowie zur Latenz – also zur Reaktionsgeschwindigkeit – sollen noch ermittelt werden. Im Download wird die Untergrenze zunächst, so hört man aus Fachkreisen, aller Voraussicht bei 20 Mbit pro Sekunde liegen. Jahr für Jahr soll dieses Mindestlevel dann erhöht werden.
20 Mbit pro Sekunde mag zwar Vielen immer noch nicht wirklich schnell vorkommen. Gerade für Menschen aber, die auf dem Land leben oder am Stadtrand und die selbst von solchen Geschwindigkeiten bislang nur träumen können, ist dieser Rechtsanspruch dennoch hilfreich und interessant.
Das neue Telekommunikationsgesetz sieht auch vor, dass Netzanbieter durch staatliche Förderprogramme dazu angeregt werden, den Netzausbau voranzutreiben. Nicht nur das Festnetz-Internet, sondern auch das Mobilfunknetz soll so flächendeckend stabil und unterbrechungsfrei werden.
Auch die Abrechnung der TV-Kosten für Mieter wird durch das Gesetz neu geregelt. Vermieter dürfen demnach ab Juli 2024 nicht mehr wie bisher die Kosten für TV-Kabelverträge auf die Mieter umlegen. Diese seit Beginn des Kabelfernsehens in Deutschland übliche Umlagefähigkeit – auch Nebenkostenprivileg genannt – wird also in drei Jahren fallen. Weil Kabel neben Satellit in Deutschland noch immer die beliebteste Empfangsart hiesiger TV-Zuschauer ist, hat das weitreichende Auswirkungen. Insgesamt bezahlen 12,5 Millionen Mieterinnen und Mieter ihre TV-Anschlüsse bislang noch über die Nebenkosten. Acht bis zehn Euro pro Monat sind dafür für den Mieter fällig – ob er will oder nicht.
In Zukunft werden Mieter also, wenn sie weiterhin Kabelfernsehen empfangen wollen, jeweils selbst einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen müssen und haben es einerseits in der Hand, günstige Angebote anzunehmen und somit Geld zu sparen. Auf der anderen Seite müssen sie sich kümmern und profitieren unter Umständen auch nicht mehr von den relativ günstigen Verträgen, die Vermieter bislang für ganze Häuser mit Anbietern abgeschlossen haben. Und ein Vorteil der Reform ist es, dass Mieter jetzt größere Auswahlmöglichkeiten haben und entscheiden können, wie sie Fernsehen empfangen möchten, ob etwa auch über das Internet (IPTV) oder über Satellit.
Eine weitere Säule des Reformgesetzes, die auch das Internet in Deutschland schneller machen soll, ist der Ausbau des Glasfasernetzes, also der Leitungen, durch die sich Daten in deutlich kürzerer Zeit und zuverlässiger herunterladen lassen als über herkömmliche Kabelleitungen. Das neue Gesetz regelt, inwieweit der Vermieter die Mieter an den Kosten für den Ausbau beteiligen darf. Wenn er das Haus mit solchen Leitungen ausgestattet hat, kann er künftig mit den Mietnebenkosten dafür Geld verlangen – das so genannte „Bereitstellungsgeld“. Dieses ist gedeckelt auf fünf Euro im Monat und soll maximal fünf Jahre und in besonderen Fällen neun Jahre lang berechnet werden dürfen – je nachdem wie kompliziert die Verkabelung beispielsweise in Altbauten ist. Vermieter sollen so einen klaren Anreiz bekommen, ganze Mehrfamilienhäuser mit den schnellen Leitungen auszustatten, immer mit dem Blick darauf, dass die Politik auch insgesamt den Ausbau dieser Technologie fördern will.
Wie sehr Deutschland bei der Digitalisierung auch dank dieses Gesetzes vorankommen wird, bleibt abzuwarten. Der Rechtsanspruch auf schnelles Internet ist jedenfalls ein wichtiger Schritt. Ihr Rechtsanwalt hilft gerne dabei, diesen Anspruch auch zuverlässig und schnell gegenüber der Behörde durchzusetzen.
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