Allgemein
Ein Testament sollte nicht ohne notarielle Beratung errichtet werden!
Spätestens dann, wenn die eigene Familie gegründet und womöglich auch das Eigenheim gekauft wurde und man mitten im Leben angekommen ist, stellt sich für viele Menschen die Frage, ob und in welcher Form Vorsorge für den Fall des eigenen Todes zu treffen ist und welche Regelungen für den Nachlass zu treffen sind. Grundsätzlich gilt nach § 2247 BGB, dass ein Testament auch durch eine rein privatschriftliche Erklärung errichtet werden kann. Formvoraussetzung ist lediglich, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Ergänzend soll in der Erklärung angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort die letztwillige Verfügung niedergeschrieben worden ist. Auch soll der Vorname und der Familienname des Erblassers angegeben werden.
Oftmals wird versucht, sich insbesondere über das Internet über erbrechtliche Fragen zu informieren. Ebenso häufig werden sodann Vorlagen für Testamente aus dem Internet übernommen, ohne hierbei jedoch zu beachten, dass gerade im Erbrecht eine individuelle Regelung erforderlich ist und viele im Internet verfügbare Muster vermeidbare Fallstricke und Fehler enthalten. Aus diesem Grunde spricht sehr viel dafür, den Notar zunächst zu einer erbrechtlichen Beratung aufzusuchen. Dieser erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auch im Rahmen der notariellen Beratung eine individuell angepasste Regelung der letztwilligen Verfügung, die den Bedürfnissen und Wünschen des Testierenden entspricht. Darüber hinaus wird vermieden, dass unklare und unwirksame Formulierungen verwendet werden, die zwar gut gemeint sein mögen, letztlich aber nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen. So wird beispielsweise in privatschriftlichen Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten häufig die in Musterformulierungen verwendete Erklärung übernommen, dass der überlebende Ehegatte vor den gemeinsamen Kindern nur Vorerbe sein soll. Nicht bedacht wird hierbei, dass in diesem Fall der überlebende Ehegatte nicht mehr frei über den Nachlass bestimmen kann und möglicherweise auf die Zustimmung der nacherbenden Kinder angewiesen ist.
Auch ist die Besorgnis, die Errichtung eines notariellen Testamentes sei mit zu hohen Kosten verbunden, letztlich unberechtigt, da der vermeintliche Kostenvorteil eines privatschriftlichen Testaments sich nur auf den ersten Blick ergibt. Wird ein privatschriftliches Testament errichtet, werden die Erben in aller Regel darauf angewiesen sein, einen Erbschein zu beantragen, um die Erbfolge nachzuweisen. Dies ist im Falle der Errichtung eines notariellen Testamentes in der Regel nicht der Fall. Erspart werden daher letztlich die Kosten eines Erbscheinsverfahrens. Da das Vermögen im Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments im Übrigen häufig geringer ist, als im Erbfall, dürften die Kosten der Beurkundung des notariellen Testaments in der Regel auch geringer sein, als die Kosten des Erbscheinsverfahrens.
Ein weiterer besonderer Vorteil spricht im Übrigen ferner für die Errichtung eines notariellen Testamentes. Der beurkundende Notar ist verpflichtet, den Umstand, dass ein Testament beurkundet worden ist, unverzüglich bei dem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer zu registrieren und das Testament selber in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben. Durch diese Maßnahme ist in jedem Fall sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und durch das Nachlassgericht eröffnet wird. Zwar ist auch ein privatschriftlich errichtetes Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies wird jedoch häufig versäumt und stattdessen das Testament bei den übrigen privaten Unterlagen aufbewahrt. Verbunden hiermit ist regelmäßig die Gefahr, dass es verloren geht. Welche Folgen dies haben kann, zeigt ein Rechtsstreit, der im Jahre 2018 beim Landgericht Koblenz und nachfolgend beim Oberlandesgericht Koblenz geführt wurde. In dem zugrundeliegenden Fall war die Erblasserin im Juli 2016 verstorben. Da gesetzliche Erben nicht bekannt waren, bestellte das Amtsgericht als Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Diesem gegenüber behauptete der Lebensgefährte der Verstorbenen, dass diese ein privatschriftliches Testament hinterlassen habe, durch welches er zum Alleinerben berufen worden sei. Das Testament sei jedoch nicht mehr auffindbar und verloren gegangen. Zwar hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem Urteil vom 02.05.2018 (Akt.-Z. 1 O 1249/17) entschieden, dass der Beweis der Existenz und des Inhalts eines Testaments auch auf andere Weise, als durch Vorlage des Testaments selber geführt werden könne. Wer sich jedoch auf ein unauffindbares Testament berufe, müsse beweisen, dass dieses tatsächlich formgültig errichtet und nicht widerrufen worden ist. Zudem muss der exakte Inhalt des Testamentes bewiesen werden, wobei an sämtliche Voraussetzungen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht in diesem Fall entschieden, dass der Lebensgefährte sein Alleinerbrecht gerade nicht beweisen konnte. Dies zeigt, dass ein womöglich nachlässiger Umgang mit den eigenen persönlichen Unterlagen dazu führen kann, dass eine mit gutem Willen getroffene Regelung für die eigene Erbfolge null und nichtig sein kann. Es kann daher nur geraten werden, bei der Planung und Gestaltung des eigenen Nachlasses stets einen Notar zu Rate zu ziehen.
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