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Alle Jahre wieder – Rechtliche Fragen rund um´s Weihnachtsfest
Bei Erscheinen dieses Artikels befinden wir uns bereits mitten in der Adventszeit. Während Sie hoffentlich die weihnachtliche Stimmung genießen, müssen sich andere Arbeitnehmer und Juristen immer wieder mit “weihnachtsspezifischen” Rechtsfragen beschäftigen. Einige von ihnen möchten wir an dieser Stelle thematisieren:
In vielen Betrieben wird in der Vorweihnachtszeit eine Weihnachtsfeier organisiert. Nicht bei jedem Arbeitnehmer stößt eine solche Feier auf große Gegenliebe, so dass sich die Frage stellt, ob eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Zu differenzieren ist hier danach, ob die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit oder außerhalb dieser stattfindet. Soweit die geplante Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kann der Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht begründen. Eine solche Regelung, die eine Teilnahme in der Freizeit des Arbeitnehmers begründen würde, würde einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen und ist daher nicht zulässig. Etwas anders gestaltet sich dies, wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Auch hier kann der Arbeitnehmer zwar nicht dazu verpflichtet werden, an der Feier teilzunehmen. Andererseits darf er jedoch nicht einfach nach Hause gehen, sondern müsste in diesem Fall seiner Arbeit nachgehen.
Findet dagegen eine harmonische Weihnachtsfeier statt, ist diese oft genug mit einem anschließenden Ausflug auf den örtlichen Weihnachtsmarkt verbunden. Nachdem der Chef eine Runde Glühwein ausgegeben hat und neben dem Preis hierfür auch das Pfand gezahlt hat, stellt die Arbeitnehmerin A fest, dass ihr das diesjährige Design der Glühweintasse besonders gut gefällt. Darf sie die Tasse – nachdem schließlich Pfand dafür gezahlt worden ist – einfach mitnehmen? Die Antwort lautet eindeutig: Nein. Denn aus zivilrechtlicher Sicht entsteht lediglich ein Kaufvertrag über den Inhalt der Tasse, nicht jedoch über die Tasse selber. Auch der Umstand, dass ein Pfand hierfür geleistet wird, ändert an der Richtigkeit vorstehender Tatsache nichts. Hierdurch bringt vielmehr der Standbetreiber gerade zum Ausdruck, dass er weiter Eigentümer der Tasse bleibt. Wird die Tasse gleichwohl einfach mitgenommen und nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben, könnte grundsätzlich eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB in Betracht kommen. Da es sich bei der Tasse jedoch um ein geringwertiges Objekt im Sinne des § 248 a StGB handelt, würde dies jedoch nur auf entsprechenden Strafantrag des Standbetreibers verfolgt werden. Zwar ist die Stellung eines Strafantrages durch den Eigentümer eher unwahrscheinlich, gleichwohl sollte man lieber ehrlich verfahren und die Tasse zurückgeben; ggf. höflich den Standbetreiber fragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Tasse mitgenommen werden darf.
Nachdem die Arbeitnehmerin A die Weihnachtsfeier gut überstanden und ehrlicherweise auch die Glühweintasse zurückgegeben hat, entschließt sie sich am Folgetag, rechtzeitig vor Weihnachten noch den Weihnachtsbaum zu kaufen. Nachdem Sie sich für ein besonders schönes, großes Exemplar entschieden hat, muss sie schnell feststellen, dass der Kofferraum für den Transport schlicht zu klein ist. Was muss sie beachten, wenn sie den Baum auf dem Autodach transportieren will? Grundsätzlich ist dies nicht verboten, sofern der Baum auf dem Dach des Autos tatsächlich ausreichend gesichert ist. Verwendet werden sollten hierzu jedoch tatsächlich handelsübliche Spanngurte, da ansonsten der Baum, insbesondere bei einem starken Bremsmanöver schnell zu einem lebensgefährlichen Geschoss werden könnte. Neben der ordnungsgemäßen Befestigung ist jedoch insbesondere auch die Größe des Baumes zu beachten.
So darf das Auto samt Weihnachtsbaum eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. Die maximale Breite beläuft sich auf 2,55 m. Liegt die Ladungshöhe bei mehr als 2,50 m, darf der Baum darüber hinaus nach vorne maximal 50 cm überhängen. Wenn die Ladungshöhe darunter liegt, darf er gar nicht nach vorne überhängen. Nach hinten darf der Baum maximal 1,50 m herausragen. Bei mehr als 1 m muss er darüberhinaus mit einer 30×30 cm großen roten Fahne und nach Anbruch der Dunkelheit mit einer Lampe gekennzeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann erhebliche Folgen haben. Zum Einen kommt ein Bußgeld in Betracht; zum Anderen führt auch eine Verletzung der Regelung zur Ladungssicherheit auch zu einer zivilrechtlichen Haftung, wenn es dadurch vorfallsbedingt zu Sach- oder schlimmer noch Personenschäden kommt.
Nachdem die Arbeitnehmerin A das Vorstehende sämtlich beachtet hat, stellt sie gleichwohl vor den Feiertagen noch überraschend fest, dass sie durch die Personalabteilung ihres Betriebes angewiesen worden ist, am 24.12. und am 31.12. Urlaub zu nehmen. Tatsächlich handelt es sich bei beiden Tagen nicht um gesetzliche Feiertage. Bestehen also – etwa in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen – keine anderen Regelungen, müsste der Arbeitnehmer grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten arbeiten. Streng genommen reicht nicht einmal ein halber Urlaubstag für die genannten Feiertage aus. Der Arbeitgeber könnte dem Arbeitnehmer tatsächlich einen vollen Urlaubstag in Abzug bringen. Denn gesetzliche Feiertage sind die beiden Weihnachtsfeiertage (25.12./26.12.) sowie Neujahr (01.01.). An diesen Tage darf generell nicht gearbeitet werden.
Üblich ist es in vielen Betrieben auch, zwischen den Jahren Betriebsurlaub anzuordnen. Ohne weiteres ist dies für den Arbeitgeber jedoch nicht möglich. Der Arbeitgeber muss für die Anordnung eines Betriebsurlaubes vielmehr tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können. Als Beispiel hierfür kann genannt werden, dass es sich bei dem Betrieb um einen reinen Zuliefererbetrieb handelt, dessen einziger Kunde gleichfalls Betriebsurlaub macht.
Die Liste weihnachtsspezifischer Rechtsfragen könnte ohne weiteres noch fortgesetzt werden. Wir möchten allerdings an dieser Stelle die weihnachtliche Stimmung nicht trüben. Vielmehr danken wir zur Jahreswende der treuen Leserschaft für die Aufmerksamkeit.
Wir wünschen für das Weihnachtsfest besinnliche Stunden und für das neue Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg.
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