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Alle Jahre wieder: Fröhliche Bescherung… dann der Umtausch!
Nur noch wenige Tage trennen uns vom Weihnachtsfest und wie jedes Jahr sind wir bemüht, die passenden Geschenke für die Familie und Freunde auszusuchen. Denn Vorweihnachtszeit ist Shoppingzeit. Der Einkaufswelle beim Geschenkekauf folgt allerdings oftmals nach kurzer Zeit die Umtauschwelle. Denn löst das Ergebnis der Suche bei dem Beschenkten nicht die ungeteilte Begeisterung aus, wird die Überlegung angestellt, wie man das unliebsame Geschenk doch wieder los werden kann. Welche Regeln sind hierfür zu beachten?
Ist ein Geschenk im örtlichen Fachhandel gekauft worden, ist wichtig zu wissen, dass ein Umtauschrecht nur dann besteht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, etwa durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung oder dem Kassenbon. Ist dies nicht der Fall, kann eine Rückzahlung des Kaufpreises oder ein Umtausch gegen andere Ware grundsätzlich nicht verlangt werden. Gleichwohl ist der Einzelhandel in der Regel jedoch bereit, gegen Vorlage eines Kassenbons die Ware wieder umzutauschen. Hierbei handelt es sich jedoch um reine Kulanz, so dass es dem Händler insbesondere auch freisteht, den Umtausch nur gegen Erteilung eines Warengutscheins durchzuführen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung des Kaufpreises besteht jedenfalls nicht.
Zu unterscheiden hiervon ist der Fall, dass eine Ware nicht wegen Nichtgefallens, sondern wegen eines Mangels zurückgegeben werden soll. In diesem Fall sehen es die gesetzlichen Regelungen vor, dass der Verkäufer nach Wahl des Käufers zur Ersatzlieferung oder zur Reparatur verpflichtet ist. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder scheitern Reparaturversuche, kann der Käufer schließlich von dem Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Ganz anders und einfacher sieht es bei bestellten Geschenken aus. Entscheidend ist, der Kauf muss über die Ferne erfolgt sein, d.h. etwa mittels Einsatz von Brief, Telefon oder Internet. In diesen Fällen gibt das Gesetz dem Käufer – sofern er Verbraucher ist – ein umfassendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Die gelieferte Ware kann ohne weiteres an den Verkäufer zurückgesandt werden. Gründe für den Widerruf bzw. die Rückgabe müssen nicht genannt werden. Auch besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Auf einen Warengutschein braucht sich der Kunde nicht verweisen zu lassen. Wichtig ist in diesem Fall: Die Berufung auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, wobei diese Frist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Kunden eine Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) mitgeteilt wird. Unbedingt zu beachten ist, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich ordnungsgemäß sein und den komplexen gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen, so dass die bestellte Ware auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden kann.
Liegt der Erhalt der Widerrufsbelehrung schon länger als 14 Tage zurück, empfiehlt es sich daher, diese inhaltlich überprüfen zu lassen, da die verwendeten Belehrungen gerade kleinerer Unternehmen häufig nicht der Rechtslage entsprechen.
Besonderheiten sind zu beachten, wenn unter dem Weihnachtsbaum anstelle eines Sachgeschenks ein Geschenkgutschein liegt. Selbst beim Verschenken von Gutscheinen kann es vorkommen, dass die Angebotspalette, die der Aussteller des Gutscheines vorhält, dem Beschenkten nicht gefällt. Regelmäßig stellt sich daher für den Beschenkten die Frage, ob er sich auch den Barbetrag, auf den der Gutschein ausgestellt ist, auszahlen lassen kann. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall, es sei denn, bei Ausstellung des Gutscheines wurde dies ausdrücklich so vereinbart. Ausnahmsweise kann auch in weiteren Fällen die Auszahlung des Gutscheinbetrages beansprucht werden. Dies gilt etwa dann, wenn die Ware oder Leistung genau im Gutschein bezeichnet ist, der Aussteller des Gutscheins die Ware oder Leistung tatsächlich jedoch nicht mehr vorrätig hat und nicht beschaffen kann, oder die Leistung nicht mehr anbietet. Ausnahmsweise kann ferner dann die Auszahlung des Barbetrages beansprucht werden, wenn der Aussteller wirksam eine Frist zur Einlösung des Gutscheins gesetzt hat, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ist und die bereits abgelaufen ist. In diesem Fall kann zumindest vor Ablauf der Verjährungsfrist verlangt werden, dass der Gutscheinsbetrag ausgezahlt wird. Zu beachten ist hier allerdings, dass der Aussteller des Gutscheins gewisse ihm entstandene Kosten bzw. entgangenen Gewinn einbehalten darf. Zu beachten ist auch, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in diesem Fall grundsätzlich dem ersten Erwerber des Gutscheins und nicht dem Beschenkten zusteht, der sich den Anspruch jedoch durch den ersten Erwerber abtreten lassen kann.
Wir hoffen, dass das Weihnachtsfest nicht durch die vorgenannten oder auch ähnlich gelagerte juristische Probleme belastet wird.
Ihnen allen wünschen wir eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Fest und ein gutes neues Jahr 2019.
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