Allgemein, Familienrecht
Aktuelles zum Thema Elternteilzeit
Die Geburt eines Kindes stellt Eltern häufig vor die Situation, die Betreuung des Nachwuchses und die Fortführung der beruflichen Tätigkeit in Einklang bringen zu müssen. Um dies zu ermöglichen, sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in § 15 Abs. 1 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Elternzeit vor. Alle Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.
Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt jedoch bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis damit vollständig wieder auf.
Für viele Arbeitnehmer ist es jedoch durchaus von Interesse, die Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes lediglich zu reduzieren, um einerseits die Betreuung des Kindes sicherzustellen, andererseits aber auch die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten.
Aus diesem Grunde sieht § 15 Abs. 5 BEEG einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit vor. Voraussetzung hierfür ist nach § 15 Abs. 7 BEEG, dass der Arbeitgeber ausschließlich der Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis darüber hinaus länger als sechs Monate besteht. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll schließlich für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden verringert werden. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit muss dem Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden. Die Anmeldung des Anspruchs muss hierbei für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.
Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag lediglich dann, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers sprechen. Ist der Arbeitgeber mit einer Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers nicht einverstanden, weil er der Ansicht ist, derartige dringende betriebliche Gründe lägen tatsächlich vor, darf er sich nicht einfach in Schweigen hüllen, sondern muss aktiv werden. § 15 Abs. 5 BEEG sieht insoweit vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen über den Antrag einigen sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande und beabsichtigt der Arbeitgeber, den Antrag auf Teilzeit abzulehnen, so muss er nach § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG den Antrag im Falle einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages und bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen. Die Ablehnung des Antrags ist hierbei zu begründen. Hält der Arbeitgeber sich nicht an diese Regelungen, lehnt er den Antrag also nicht schriftlich, fristgerecht und begründet ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch auf Teilzeitarbeit ab, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen. In diesem Zusammenhang ist auf eine aktuelle, insbesondere für Arbeitgeber bedeutsame Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2018 (Akt.-Z.: 9 AZR 298/18) zu verweisen. In dieser Entscheidung hatte das BAG sich mit der Frage zu beschäftigen,
ob der Arbeitgeber nach einer vorherigen schriftlichen Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit sich in einem Prozess noch auf dringende betriebliche Gründe berufen könne, die im Ablehnungsschreiben nicht genannt worden sind, entweder weil sie im Zeitpunkt der Ablehnung schlicht übersehen wurden oder erst später entstanden sind.
In dem Verfahren hatte die Arbeitgeberin einen Antrag einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit der Begründung abgelehnt, der Arbeitsplatz sei für die Dauer der Elternzeit durch einen neuen Mitarbeiter besetzt worden, darüber hinaus bestehe kein Beschäftigungsbedarf auf Teilzeitbasis.
Erst in dem anschließenden Klageverfahren auf Zustimmung zu dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit trug die Arbeitgeberin sodann vor, infolge innerbetrieblicher Veränderungsprozesse seien einige Aufgaben der Arbeitnehmerin vollständig entfallen, so dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Nachdem die Arbeitnehmerin zunächst in einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln unterlegen war, hob das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und begründete dies damit, dass bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Elternteilzeit der Arbeitgeber sich nur auf solche betriebliche Gründen berufen könne, die er bereits in einem schriftlichen und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt habe. Das BAG führt zur Begründung insoweit ausdrücklich aus, durch die schriftliche Begründung der Ablehnung soll für die Arbeitnehmerin eine gesicherte Beurteilungsgrundlage für eine Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit geschaffen werden. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die Ablehnung nur auf solche Gründe stützen könne, die dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt worden seien.
Zugleich hat das BAG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klar gestellt, dass für eine Klage auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit währen der Elternzeit auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn bis zu der Entscheidung der Gerichte die Elternzeit bereits abgelaufen sei. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass selbst dann, wenn eine in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nicht mehr durchsetzen könne, ihr zumindest ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung zustehen könne. Insbesondere Arbeitgebern kann daher nur angeraten werden, mit dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit nicht allzu sorglos umzugehen. Will er einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers ablehnen, so muss die Ablehnung detailliert vorbereitet und umfassend begründet werden. Sowohl Arbeitnehmern, als auch Arbeitgebern kann in diesem Zusammenhang nur zur Einholung eines anwaltlichen Rates angeraten werden
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