Allgemein
Aktuelles zum Rundfunkbeitrag
Steuern, Abgaben und sonstige öffentliche Beiträge erfreuen sich in der Bevölkerung nicht unbedingt besonderer Beliebtheit. Verfolgt man die Diskussionen in den sozialen Netzwerken, scheint dies in besonderem Maße auch für den Rundfunkbeitrag zu gelten. Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkstaatsvertrages zum 01.01.2013 wird für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu zahlen ist. Angeknüpft wird für die Beitragspflicht – anders als früher – damit gerade nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgerätes, was oftmals als ungerecht empfunden wird. In den Medien und in vielen Internetauftritten werden zahlreiche Möglichkeiten diskutiert, die vermeintlich dazu führen sollen, sich erfolgreich gegen die Beitragspflicht zur Wehr zu setzen. Nach Ansicht des Verfassers dieses Artikels beruhen diese Diskussionen jedoch mehrheitlich auf einer Verkennung der Rechtslage und können dazu führen, dass man sich unnötigen und kostenintensiven Vollstreckungsmaßnahmen aussetzt. Angezweifelt wird insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Beitrages. Zur Begründung wird teilweise ausgeführt, bei dem Beitrag, der gerade nicht an das Vorhalten eines Empfangsgerätes anknüpfe, handele es sich um eine versteckte Steuer. Für diese aber fehle den Ländern bereits die Gesetzgebungskompetenz. Mit dieser Argumentation mussten sich in vielen Verfahren die Verwaltungsgerichte beschäftigen, nachdem Klagen gegen Beitragsbescheide erhoben wurden. Als Revisionsinstanz hat sich schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen gehabt und bestätigte durch Urteil vom 18.03.2016 ausdrücklich, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben werde. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gerade auch die Regelungsbefugnis für die Erhebung des Rundfunkbeitrages umfasse. Der Argumentation, es handele sich bei dem Beitrag um eine versteckte Steuer, erteilte das Gericht eine klare Absage. Der Rundfunkbeitrag werde anders als eine Steuer nicht voraussetzungslos erhoben. Er sehe vielmehr als Gegenleistung die Möglichkeit voraus, öffentlich rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen werde anders als Steuern gerade nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, sondern sichere die funktionsgerechte Finanzausstattung der öffentlich rechtlichen Sender. Die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Beitrages sieht das Gericht bereits darin, dass der Beitrag den in der bloßen Rundfunksempfangsmöglichkeit liegenden Vorteil abgelte. Auch den Umstand, dass die Beitragspflicht an das Vorhalten einer Wohnung anknüpfe, hatte das Gericht nicht zu beanstanden. So liege die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes, da nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes weit über 90 % der privaten Haushalte mit Empfangsgeräten ausgestattet seien. Gegenwärtig sind zwar noch Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es jedoch keineswegs erfolgversprechend, sich mit dem Einwand der Verfassungswidrigkeit gegen die Beitragspflicht zur Wehr zu setzen.
Wie aber sieht es mit der zwangsweisen Durchsetzung der erhobenen Beiträge aus? Werden die Beiträge nicht gezahlt, werden diese zunächst per Beitragsbescheid festgesetzt und angemahnt. In letzter Konsequenz kann ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde gestellt werden, die sodann die Zwangsvollstreckung durchführt. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Betroffene auf im Internet kursierende Ratschläge hereinfallen, die letztendlich nur dazu führen, dass das Verfahren verzögert wird, im Ergebnis aber nur zu vermeidbaren Mehrkosten führen. So wird häufig empfohlen, schlicht zu behaupten, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben. Dieser Argumentation wird – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung überwiegend eine Absage erteilt. So hat etwa das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 16.11.2016 entschieden, dass die Behörde zwar im Zweifel den Zugang des Beitragsbescheides nachweisen müsse. Jedoch müssten berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf Erfahrungen des täglichen Lebens beruhende Vermutung, eine Postsendung habe den Empfänger tatsächlich erreicht, nicht zutreffe. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs reiche hierfür in der Regel nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn gleich mehrere Leistungsbescheide angeblich nicht zugegangen sein sollen.
Ausgesprochen bürgerfreundlich stellt sich im Gegensatz zur überwiegenden Rechtsprechung zwar die Rechtsprechung der 5. Kammer des Landgerichts Tübingen dar, welche in verschiedenen, in der Presse häufig zitierten Beschlüssen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung des Rundfunkbeitrages für unzulässig erklärt hat. So ist das LG Tübingen in recht ausführlich begründeten Beschlüssen beispielsweise davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten bereits keine Behördeneigenschaft aufweise, so dass bereits keine Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten bestehe. Zu beachten ist jedoch, dass die bisherigen Entscheidungen des LG Tübingen durch entgegenstehende Beschlüsse des Bundesgerichtshofes regelmäßig aufgehoben worden sind. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abweichende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten – wohl von einer Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags von privaten Haushalten auszugehen sein dürfte. Auch das Risiko, sich Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, darf keinesfalls unterschätzt werden. Im Zweifelsfall kann eine anwaltliche Beratung letztlich nur empfohlen werden.
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