Allgemein
Aktuelles zum ebay- und Internetverkauf
Oftmals wird bei den Internetverkäufen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. In den vorformulierten Verträgen ist dieser Ausschluss bereits stets enthalten. Dieser vereinbarte Gewährleistungsausschluss im Privatverkauf führt immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer grundsätzlichen Entscheidung dabei nunmehr die Rechte des Käufers – der oftmals die Kaufgegenstände nicht einmal in Original gesehen hat – gestärkt und ausgeurteilt, dass ein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsgarantien es nicht gibt.
Danach kann sich ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen beziehen. D.h. man kann zwar die Gewährleistung ausschließen, wenn aber eine Beschaffenheit vereinbart war, wirkt sich darauf dieser Gewährleistungsausschluss nicht aus. Es macht folglich auch beim Internetverkauf – insbesondere bei ebay – wenig Sinn, in der Verkaufsanzeige besondere Beschaffenheitsvereinbarungen aufzunehmen, um dann später in einem schriftlichen Vertrag sich durch einen Gewährleistungsausschluss eine günstigere Rechtspositionen verschaffen zu wollen.
Zunächst einmal ist vorliegend zu klären, was eigentlich der Unterschied zwischen einer “Gewährleistung”, einer “Garantie”, einer “Beschaffenheitsangabe” und einer “Beschaffenheitsgarantie” ist. Diese Rechtsbegriffe wirken verwirrend und sind auf den ersten Blick hin sehr ähnlich, was oftmals auch zur Vermischung im Sprachgebrauch führt.
Die Gewährleistung ist der Oberbegriff für die Rechte, die im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht dann entstehen, wenn die gekaufte, hergestellte oder gemietete Sache Mängel aufweist. Daher werden diese Rechte auch Mängelrechte genannt. Diese Rechte sind gesetzlich verankert und können nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Eine Garantie demgegenüber ist im Kaufrecht eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter dafür einsteht, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie).
Diese Garantie besteht neben der Gewährleistung. Als “Selbständige Garantie” geht sie über den Umfang der Gewährleistung hinaus, während die “Unselbständige Garantie” an diese gekoppelt ist.
Eine Beschaffenheitsangabe ist lediglich eine reine Beschreibung, welchen tatsächlichen Zustand die Sache hat. Im Internetverkauf ist sie mehr oder minder eine Angebotsbeschreibung.
Demgegenüber übernimmt der Verkäufer bei einer Beschaffenheitsgarantie im Rahmen einer Vereinbarung, die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit oder Dauer und gibt damit zu erkennen, dass er für alle Folgen des Fehlens – unabhängig von eventuellen Verschulden – einstehen wird. Dies kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen, doch muss deutlich werden, dass gerade der Wille zum verschuldensunabhängigen Einstehen gegeben ist. Diese sog. Beschaffenheitsgarantie kann niemand in einem späteren Vertrag aushebeln, auch nicht, wenn er in einem Privatverkauf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Für die Garantie hat der Verkäufer bedingungslos einzustehen.
Oftmals wird bei dem Verbraucher allerdings eine Beschaffenheitsangabe mit einer Beschaffenheitsgarantie verwechselt. Von einer auch nur stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatkauf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn über die Angabe hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer habe für eine bestimmte Eigenschaft einstehen wollen. Es reicht dabei aus, dass eine Kaufsache mit bestimmten Eigenschaften beworben wird und dies die Kaufentscheidung für den späteren Käufer beeinflußt. Wer also ein “neuwertiges Elektronikgerät” verkauft, kann später kein altes defektes Gerät liefern, auch wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Ebenso wenn der Käufer bei einem Pkw-Kauf die Unfallfreiheit des Pkw´s sich zusichern lässt und der Verkäufer zustimmt. Letztlich kommt es immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, um zu prüfen, ob eine Beschaffenheitsangabe oder eine Beschaffenheitsgarantie im vorliegt.
Im Einzelnen kann abschließend folgendes festgehalten werden:
Wer in einem Privatverkauf ausdrücklich die Gewährleistung, Garantie und Rücknahme ausschließt, dürfte kaum noch eine stillschweigende Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben. Eine derartige kann dann auch wohl kaum angenommen werden, selbst wenn bei einem Privatverkauf nochmals strengere Anforderungen zu stellen sind. Bei einem Privatverkauf kann selbstverständlich die Haftung unstreitig wirksam ausgeschlossen werden. Bei einem Angebotstext sollte gleichwohl immer darauf geachtet werden, dass man nicht zusätzlich neben einer Beschaffenheitsangabe noch eine eigenständige Beschaffenheitsgarantie abgibt. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung ist es unstreitig, dass ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss auch im Privatverkauf nicht sich auf die eigenständige Beschaffenheitsgarantie beziehen kann. Aus dieser Garantie erwächst dem Käufer ein eigenständiger Rechtsanspruch, der dann letztlich zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann. Im Streitfall sollte deshalb frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden.
Comments are closed