Familienrecht
Patchworkfamilien und die Nachnamen der Kinder
§ 1618 S. 1 BGB besagt, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen können. Diese Auswechslung des… Read More