Arbeitsrecht
Aktuelles zum Thema Ausschlussfristen
Gesetzgebung und Rechtsprechung haben sich einmal mehr bemüht, im Arbeitsrecht keine Langeweile aufkommen zu lassen. Gegenstand wichtiger Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist diesmal das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtige Thema der Ausschlussfristen. Wechselseitige Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis können nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Zu beachten ist zunächst die Verjährung des Anspruchs. Seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 unterliegen nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der sogenannten Regelverjährungsfrist, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Betroffen hiervon sind etwa Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung des Entgelts, aber auch Ansprüche des Arbeitgebers, wie z.B. der Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlten Entgelts. Ein Beispiel zur Berechnung: Die Frist für den Anspruch auf Zahlung des Lohns für den Monat Oktober 2016 beginnt mit Ablauf des Jahres 2016 und endet mit Ablauf des Jahres 2019. Der Eintritt der Verjährung führt allerdings nicht automatisch zum Untergang des Anspruchs, sondern begründet nur eine Einrede, die der Anspruchsgegner dem Anspruch entgegenhalten kann. Übersieht z.B. der Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass gegen ihn bereits verjährte Ansprüche geltend gemacht werden und beruft sich dementsprechend nicht auf die Einrede der Verjährung, kann der Klage trotzdem stattgegeben werden. Zu unterscheiden vom Eintritt der Verjährung ist der Ablauf einer Ausschlussfrist. In vielen Arbeitsverträgen – wie auch Tarifverträgen – findet sich eine Regelung, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Eintritt der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der wesentliche Unterschied zur Verjährung besteht darin, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist untergeht, rechtlich also gar nicht mehr besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Frist beruft, das Arbeitsgericht berücksichtigt diesen Umstand sozusagen von Amts wegen. Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer sind daher gut beraten, im Falle der Vereinbarung einer Ausschlussfrist diese stets im Auge zu haben, um keine Rechte zu verlieren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Ausschlussfrist wirksam vereinbart ist. In diesem Zusammenhang sind die eingangs dieses Artikels genannten Änderungen zu beachten. So hat der Gesetzgeber die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 neu gefasst. Die Vorschrift des § 309 BGB befasst sich mit der sogenannten Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da die Regelungen in einem Arbeitsvertrag im allgemeinen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sind, unterliegen sie – wenn auch mit Einschränkungen – der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Die bisherige Fassung des § 309 Nr. 13 BGB sah vor, dass Regelungen in AGB unwirksam waren, die für Erklärungen eine strengere Form, als die Schriftform verlangten. Es konnte daher wirksam vereinbart werden, dass Ansprüche binnen einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen. Erfolgte die Anmeldung dagegen z.B. durch E-Mail oder SMS, wurde die Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass der Anspruch unterging. Ab dem 01.10.2016 sieht das Gesetz dagegen vor, dass für derartige Anzeigen eine strengere Form, als die Textform nicht verlangt werden kann.
Nach § 126 BGB handelt es sich hierbei um jede lesbare, dauerhafte Erklärung, die den Erklärenden benennt und aus der durch Nachbildung der Unterschrift der Abschluss der Erklärung hervorgeht. Anwendungsfälle hierfür sind etwa E-Mails oder SMS-Nachrichten. Die Neuregelung gilt hierbei für alle Verträge, die mit Wirkung ab dem 01.10.2016 geschlossen werden. Zu bemerken ist hierbei allerdings, dass diese Regelung für Tarifverträge gerade nicht gilt, sondern nur für individuell geschlossene Arbeitsverträge. Arbeitgebern kann daher nur angeraten werden, die verwendeten Arbeitsverträge insoweit anzupassen und den Begriff Schriftform durch Textform zu ersetzen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist zumindest für Ansprüche der Arbeitnehmer nicht wirksam vereinbart ist. Wird die Klausel entsprechend angepasst, können Arbeitnehmer künftig fristwahrend etwa per E-Mail Ansprüche wirksam anmelden.
Zu beachten ist im Weiteren eine wesentlich neue Entwicklung den Inhalt der Ausschlussfrist betreffend, die sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 ergibt (AZ: 5 AZR 703/15). Unklar war bisher, ob eine als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Ausschlussklausel ausdrücklich die Klarstellung enthalten muss, dass diese arbeitsvertraglich Ausschlussfrist nicht für Mindestlohnansprüche gelte. Ansatzpunkt hierfür war unter anderem § 3 Mindestlohngesetz, wonach Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Regelungen bei der Durchsetzung ihrer Mindestlohnansprüche behindert werden dürften. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass eine wirksame Ausschlussklausel in jedem Fall den Hinweis enthalten müsse, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht für Mindestlohnansprüche gelte. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf den Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung, dürfte jedoch aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen nach dem Mindestlohngesetz Allgemeingültigkeit haben. Auch insoweit kann Arbeitgebern nur angeraten werden, für eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen Sorge zu tragen und hierzu ggf. fachanwaltlichen Rat einzuholen.
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