Allgemein, Verkehrsrecht
Falschparken kann teuer werden
Vielerorts ist dem beabsichtigen Einkaufsbummel eine mühsame Parkplatzsuche vorgeschaltet. Öffentliche Parkplätze und Parkhäuser – kostenfrei oder gegen geringe Gebühr – sind schnell belegt. Der Autofahrer gerät daher in Versuchung, sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abzustellen. Nicht beachtet wird dabei oft genug der deutlich angebrachte Hinweis darauf, dass Parkplätze auf dem fraglichen Grundstück nur Kunden des dort ansässigen Betriebes oder Bewohnern des jeweiligen Wohnhauses vorbehalten sind. Dementsprechend hat sich die Rechtsprechung bereits häufig mit der Frage beschäftigen müssen, wie sich die Rechtslage in Fällen darstellt, in denen ein Fahrzeugführer seinen PKW unberechtigt auf einem privaten Parkplatz abstellt. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof hierbei entschieden, dass derjenige, der unerlaubt ein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abstellt, eine Besitzstörung begeht. Der betroffene Grundstückseigentümer ist in derartigen Fällen grundsätzlich berechtigt, die Besitzstörung zu beseitigen, in dem er das fragliche Fahrzeug auf Kosten des Halters, der als sogenannter Zustandsstörer in der Haftung ist, abschleppen lässt. Mit einer besonderen Fallkonstellation hatte sich der Bundesgerichtshof nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 18.12.2015 zu beschäftigen (Aktenzeichen: V ZR 16014). Zugrunde lag der Entscheidung der folgende Sachverhalt:
Die Klägerin dieses Verfahrens war die Betreiberin eines privaten Parkplatzes. Im Bereich der Parkplatzeinfahrt befand sich ein Schild, auf dem auf die Einstellbedingungen hingewiesen wurde. Hiernach war der Nutzer mit der Einfahrt auf den Parkplatz zur Zahlung des Entgelts und zur sichtbaren Auslage des Parkscheins verpflichtet. Bei einem Verstoß hiergegen oder bei einem Überschreiten der Parkzeit sollte ein erhöhtes Entgelt von 20,00 € zur sofortigen Zahlung fällig werden. Der Beklagte dieses Verfahrens hingegen war Halter eines Pkw, welcher auf dem Parkplatz abgestellt wurde, ohne zuvor einen Parkschein gelöst zu haben. An dem Fahrzeug wurde im Rahmen einer Kontrolle eine Zahlungsaufforderung über 20,00 € angebracht. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, ermittelte der Kläger den Beklagten als Halter und forderte ihn zur Zahlung oder aber zur Benennung des Fahrers des Pkw im fraglichen Zeitpunkt auf. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, erhob der Kläger Klage und verlangte von dem Beklagten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 600,00 € zu unterlassen, zukünftig seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abzustellen zu lassen. Nachdem das Amtsgericht und nachfolgend das Landgericht die Klage abgewiesen hatten, gab der Bundesgerichtshof dem Kläger in der Revision im wesentlichen Recht. In der Begründung der Entscheidung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass in derartigen Fällen der Parkplatzbetreiber tatsächlich einen Unterlassungsanspruch aus § 862 BGB habe, da das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Auslegung des Parkscheins eine sogenannte verbotene Eigenmacht und damit eine Besitzstörung darstelle. Dem steht nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, dass durch die Bereitstellung des Parkplatzes durch den Parkplatzbetreiber und das Abstellen des Fahrzeugs grundsätzlich ohne Weiteres ein Mietvertrag zustandekommt.
Wird nämlich das Parken von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig gemacht, so begeht derjenige eine verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne die Parkgebühren zu entrichten.
Nach Ansicht des Gerichts ist darüber hinaus der Halter des Fahrzeugs selbst dann als sogenannter Zustandstörer für die Besitzstörung verantwortlich, wenn er das Fahrzeug gar nicht selber dort abgestellt hat. Das Gericht verweist insoweit darauf, dass der Halter alleine darüber bestimmen könne, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt werde und, sofern er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zu Benutzung im Straßenverkehr überlasse, die Besitzstörung ihm auch zurechenbar sei. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bejaht, nämlich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Das Gericht verweist insoweit darauf, dass schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück eine tatsächliche Vermutung dafür begründe, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen könne. Für den Halter begründe hierbei der Umstand, dass er sich geweigert habe, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, zumindest eine sogenannte Erstbegehungsgefahr, da das Verschweigen des verantwortlichen Fahrers künftige Besitzstörungen wahrscheinlich mache.
Der Halter eines Fahrzeugs, der von dem Betreiber eines privaten Parkplatzes eine derartige Aufforderung zu Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers erhält, sollte diese daher keinesfalls unbeachtet lassen. Im Falle einer Inanspruchnahme auf Unterlassung können wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Im Zweifel sollten sich betroffene Fahrzeughalter anwaltlich beraten lassen.
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